Das nDSG führt folgende wesentliche Änderungen für Unternehmen ein:
- Betroffene Personen
- Inskünftig sind nur noch die Daten natürlicher Personen betroffen.
- Die Personendaten von juristischen Personen unterliegen nicht mehr dem Datenschutz.
- Genetische und biometrische Daten
- Diese gelten inskünftig auch als besonders schützenswerte Daten.
- Neue Datenschutz-Grundsätze
- Neu werden ins DSG eingeführt:
- Grundsatz «Privacy by Design»
- = Datenschutz durch Technikgestaltung für die Entwickler, den Schutz und den Respekt der Privatsphäre der Nutzer in die Struktur der Produkte oder Dienstleistungen, welche personenbezogene Daten sammeln werden, einzubauen.
- Grundsatz «Privacy by Default»
- = Datenschutz durch Voreinstellung, indem beim Inverkehrbringen des Produktes oder der Dienstleistung sämtliche Software, Hardware sowie die Dienstleistungen so konfiguriert wird, dass die Daten geschützt sind und die Privatsphäre der Nutzer gewahrt wird.
- Grundsatz «Privacy by Design»
- Neu werden ins DSG eingeführt:
- Datenschutz-Folgeabschätzung
- Folgenabschätzungen müssen durchgeführt werden, sofern und soweit folgendes besteht:
- ein hohes Risiko für die Persönlichkeit;
- ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen.
- Folgenabschätzungen müssen durchgeführt werden, sofern und soweit folgendes besteht:
- Erweiterung der Informationspflicht
- Die Informationspflicht wird durch das nDSG ausgeweitet:
- Bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – muss die betroffene Person vorgängig informiert werden.
- Die Informationspflicht wird durch das nDSG ausgeweitet:
- Datenbearbeitungsverzeichnis
- Das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (auch «Datenbearbeitungsverzeichnis») ist nach nDSG obligatorisch.
- Die Datenschutzverordnung (DSV) sieht eine Ausnahme für KMU vor, deren Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen mit sich bringt.
- Meldung Datenschutzmeldung («Data Beach Notification»)
- Wurde die Datensicherheit verletzt, ist eine rasche Meldung an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) erforderlich.
- Profiling
- Der Begriff «Profiling», d.h. die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten, wurde neu ins DSG aufgenommen.
Literatur
- BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, S. 1 ff.