Die Strafbestimmungen des nDSG charakterisieren sich aufgrund folgender Aspekte:
- Definition
- DSG-Strafen sind Strafen des Verwaltungsstrafrechts bzw. des Nebenstrafrechts im Falle von Datenschutzverletzungen
- Grundlagen
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- nDSG 60 ff.
- StGB 29 + VStR 6
- StGB 69 ff.
- StGB 106 Abs. 3 + StGB 47
- Rechtsnatur
- Die DSG-Strafnormen nDSG 60 ff. sind sog. Nebenstrafrechtsnormen. Normadressaten
- Normadressaten sind natürliche Personen.
- Der Verantwortliche und damit das Unternehmen tragen die verwaltungsrechtliche Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzrechts.
- Dennoch wird die Verletzung den Leitungspersonen zugerechnet (vgl. StGB 29 und VStR 6).
- Antragsdelikt
- Bei den DSG-Strafbestimmungen handelt sich um Antragsdelikte.
- Anzeigerecht
- Dem EDÖB kommt ein Anzeigerecht zu (nDSG 65 Abs. 2), gerade bei Verletzungen gegen die Mitwirkungspflichten.
- Die Verletzung der Mitwirkungspflichten stellt eine Übertretung dar, und die tatsächliche Strafe wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Täters festgelegt (StGB 106 Abs. 3 i.V.m. StGB 47).
- Strafrahmen
- Die Strafbestimmungen von Art. 60 ff. nDSG sehen Bussen von bis zu CHF 250000.00 vor.
- In Bagatellfällen kann jedoch anstelle der verantwortlichen Person das Unternehmen zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (vgl. nDSG 64 Abs.1 i.V.m. VStr 7), wobei die Bussenobergrenze CHF 50’000.00 beträgt.
Die Details von nDSG 60 ff.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 60 nDSG Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:
- die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen;
- die es vorsätzlich unterlassen:
- die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder
- ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern.
2 Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern.
Art. 61 nDSG Verletzung von Sorgfaltspflichten
Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft, die vorsätzlich:
- unter Verstoss gegen Artikel 16 Absätze 1 und 2 und ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind, Personendaten ins Ausland bekanntgeben;
- die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt sind;
- die Mindestanforderungen an die Datensicherheit, die der Bundesrat nach Artikel 8 Absatz 3 erlassen hat, nicht einhalten.
Art. 62 nDSG Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
1 Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat, wird auf Antrag mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
2 Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime Personendaten offenbart, von denen sie oder er bei der Tätigkeit für eine geheimhaltungspflichtige Person oder während der Ausbildung bei dieser Kenntnis erlangt hat.
3 Das Offenbaren geheimer Personendaten ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.
Art. 63 nDSG Missachten von Verfügungen
Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die einer Verfügung des EDÖB oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, die oder der unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist, vorsätzlich nicht Folge leisten.
Art. 64 nDSG Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
1 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar.
2 Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
Art. 65 nDSG Zuständigkeit
1 Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen obliegen den Kantonen.
2 Der EDÖB kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
Art. 66 nDSG Verfolgungsverjährung
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.