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Freelancer / Freier Mitarbeiter / Freischaffender Mitarbeiter

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Abgrenzungskriterium Sozialversicherung

Rechtsgebiet:
Freelancer / Freier Mitarbeiter / Freischaffender Mitarbeiter
Stichworte:
Freelancer, Freier Mitarbeiter, Freier Mitarbeiter / Freelancer, Freischaffender Mitarbeiter
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Problematik

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht können folgende Situationen dazu führen, dass der Auftraggeber prämienpflichtig wird:

  • Rechtliche Ausgestaltung oder andere Begebenheiten
  • Sozialversicherer erklären den Auftraggeber rückwirkend als abrechnungs- und leistungspflichtig
    • Gründe:
      • Wirtschaftliche anstatt rechtliche Betrachtung
        • trotz klaren Auftrags, Agenturvertrags oder Werkvertrags
        • Umdeutung als Arbeitsvertrag
        • oft aus administrativ-wirtschaftlichen Gründen, möglichst wenige Einzelfirmisten, vor allem sog. „Soloselbständige“, mit wenigen Auftraggebern grösseren Abrechnungseinheiten zuordnen zu können
      • Unklare Vertragsredaktion
    • Folgen:
      • Beitrags-Tragungs-Streitigkeiten im Innenverhältnis von Auftraggeber und Beauftragten bezüglich vergangener und künftiger Prämien
      • Strafrechtliche Sanktion wegen Verletzung der Meldepflicht.

Konflikt

… mit der vertraglichen Betrachtungsweise.

Matchentscheidend

  • für Honorarzahlung:
    • die Vertragsart
      • Auftrag/Agenturvertrag contra Arbeitsvertrag
    • auf dem Honorar sind keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen
  • für Tragung der Sozialversicherungsbeiträge
    • Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis

Sozialversicherungsrechtliche Grundlage

Jedes Erwerbseinkommen ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung präzisiert hiezu: Wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, gilt als unselbständig erwerbstätig.

Betroffene Sozialversicherungen

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Ergänzungsleistungen (EL)
  • Unfallversicherung (UVG)
  • Krankenversicherung (KVG)
  • Militärversicherung (MVG)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Berufliche Vorsorge (BVG)
  • Familienzulagen (FAK)

Tendenz

Wirtschaftliche Betrachtungsweise für den Entscheid, ob eine Person selbständig oder unselbständig ist.

Bedeutung für die Unterscheidung Selbständig- und Unselbständigerwerbende

Auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht werden Kriterien verwendet:

  • Unternehmerrisiko
    • Beachtliche Investitionen
    • Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
    • Tätigkeit in eigenen Geschäftsräumen
    • Inkasso- und Delkredere-Risiko
    • Verlusttragung
  • Abhängigkeitsverhältnis

Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes

Der Tendenz entsprechend, vgl. BGE 122 V 283

Tipp an Auftraggeber

Unklare sozialversicherungsrechtliche Einstufung des freien Mitarbeiters bei Mandatserteilung:

  • Empfehlung 1: Alternativregelung
    • Auftraggeber
      • liefert für Beauftragten Beiträge ab
      • rechnet sogar für den Beauftragten Beiträge ab.
  • Empfehlung 2: Präventionslösung
    • Von Beauftragten wird für die Begründung der Zusammenarbeit der Einsatz einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (AG oder GmbH verlangt
    • Vgl. Problemlösende Gestaltung

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