Bei den verschiedenen Formen der flexibilisierten Arbeit, wozu auch die Freelancer- bzw. Freie-Mitarbeiter-Tätigkeit zählen, ist die Abgrenzung des Einzelarbeitsvertrages (EAV) zu anderen Vertragstypen von elementarer Bedeutung. Die Abgrenzung ist deshalb wichtig, weil im Arbeitsrecht über zahlreiche Normen zwingender Natur sind (OR 361 und OR 362) den Sozialschutz und Spezialgerichts-Zuständigkeiten enthalten.
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Freelancer / Freier Mitarbeiter / Freischaffender Mitarbeiter
Abgrenzung vom Einzelarbeitsvertrag (EAV)
Rechtsgebiet:
Freelancer / Freier Mitarbeiter / Freischaffender Mitarbeiter
Stichworte:
Freelancer, Freier Mitarbeiter, Freier Mitarbeiter / Freelancer, Freischaffender Mitarbeiter
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG