Das unzulässige Modell der «Lohnträgerschaft» (in Französisch: «Portage salarial») verbreitet sich auch in der Schweiz:
- Dienstleister stellen Selbstständigerwerbende pro forma bei sich an, mit der Falschinformation, dass sie damit sozialversicherungsrechtlich besser abgesichert sein sollen:
- Dabei riskieren die «Scheinunselbstständigen» einen Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung, aus der Pensionskasse und der obligatorischen Unfallversicherung.
- Findige Unternehmen (sog. «Trägerunternehmen») bieten Selbstständigerwerbenden daher das Modell der «Lohnträgerschaft» an:
- Meccano dieser «Trägerunternehmen»
- Sie erledigen die Buchhaltung, stellen Rechnung gegenüber deren Kunden, bezahlen Lohn und Sozialversicherungsbeiträge und stellen die Person dem Anschein nach bei sich an.
- Zivilrechtlich:
- Es liegt ein «Treuhandverhältnis» bzw. eine Simulation vor (Simulation: Arbeitsnehmer; Dissimulation: Unternehmer), mit je nach Ausgestaltung Nichtigkeitsfolge (vgl. OR 20).
- Es fehlt den sog. «Trägerunternehmen» für das simulierte Verhältnis in der Regel die Bewilligung zum Personalverleih.
- Sozialversicherungsrechtlich:
- Missachtung der (effektiven) Trennung von unselbständigerwerbenden und selbständigerwerbenden Personen
- Wer als selbstständigerwerbende Person im Modell der «Lohnträgerschaft» angestellt ist, riskiert, dass die Arbeitslosenversicherung im Falle einer Arbeitslosigkeit nicht zahlt. Dasselbe gilt bei einem Unfall. Und auch bei den Pensionskassen drohen rechtliche Schwierigkeiten.
- Meccano dieser «Trägerunternehmen»
- Das Modell ist in der Schweiz – im Gegensatz zu Frankreich – unzulässig.
Vgl. die ausführlichere «Weiterführende Information».