Die Beantwortung der Frage, ob die fremdnützige Arbeit des freien Mitarbeiters als Selbständige Erwerbstätigkeit oder als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
Die Umdeutung des Rechtsverhältnisses, die meistens zu Lasten des Auftraggebers geht, kann – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Ausprägungen annehmen:
- Es wird Arbeits- statt Auftragsrecht angenommen:
- Der Auftraggeber bezahlt ein Honorar, welches Unternehmeraufwand und –risiko deckt, wird aber dann trotzdem zur Gewährung der arbeitsrechtlichen Privilegien wie Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall uam an den freien Mitarbeiter verknurrt.
- Der Einsatzbereich des freien Mitarbeiters wird durch die Anwendung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen wie Höchstarbeits- und Ruhezeit, Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot eingeschränkt.
- Weiterführende Informationen: siehe nachfolgend.
- Bei der Sozialbeitragspflicht wird der Auftraggeber als Arbeitgeber umqualifiziert:
- Obwohl der Auftraggeber ein Honorar bezahlt, welches die Versicherungsprämien mitdecken sollte, bezahlt er bei Umdeutung der Stellung des freien Mitarbeiters im Nachhinein die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge drauf.
- Der Ueberwälzung dieser eigentlich vom freien Mitarbeiter zu tragenden und aus reiner Organisations- und Bezugsvereinfachung der Sozialversicherer stattfindenden Erhebung beim Auftraggeber wirft neue Probleme auf:
- Der freie Mitarbeiter erachtet das Vorgehen der Sozialversicherer in der Regel als rechtens und ist meistens nicht bereit, im Innenverhältnis diese Kosten zu ersetzen bzw. sich diese an noch offenem Honorar anrechnen zu lassen.
- Verrechnungs- oder Rückforderungsbegehren können in Streitigkeiten über das Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis oder Auftrag?) enden, die dem Auftraggeber im Unterliegensfalle (nebst der Prozesskostenfolgen) noch weitere Ersatzpflichten (Ferienersatz, Entschädigungen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, Zuschläge für Ueberstunden oder Ueberzeit uam) bescheren.