Die „Statusbeurteilung“ hat eine Reflexwirkung auf die
- AHV
- unterschiedlich hohe Beitragssätze
- Übernahme der Hälfte des Beitrages durch den Arbeitgeber/Auftraggeber?
- Berufliche Vorsorge
- Selbständigerwerbender:
- Freelancer muss sich selber versichern (Säule 2 oder 3a)
- Unselbständigerwerbender:
- ½ Beitragspflicht des Arbeitgebers
- ½ Beitragspflicht des Arbeitnehmers
- Selbständigerwerbender:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Selbständigerwerbender:
- Freelancer hat ggf. selber eine Unfallversicherung zu schliessen
- Unselbständigerwerbender:
- 80 % Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Basler, Berner oder Zürcher Skala (OR 324a)
- Ev. Unfallversicherung mit gms. Prämienzahlung: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Versicherungsleistung, mindestens aber auf 80 % Lohnfortzahlung nach Basler, Berner oder Zürcher Skala (OR 324a)
- Selbständigerwerbender:
- Arbeitslosenversicherung
- Selbständigerwerbender:
- bezahlt für sich (Einzelfirma) keine Arbeitslosenbeiträge
- hat aber kein Anrecht auf Arbeitslosenleistungen
- Ausnahme: wenn innerhalb der Rahmenfrist Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geleistet wurden.
- Unselbständigerwerbender:
- ½ Beitragspflicht des Arbeitgebers
- ½ Beitragspflicht des Arbeitnehmers
- Leistungen gemäss BG AlE und IE.
- Beitragspflicht des Arbeitgebers/Auftraggebers?
- Selbständigerwerbender:
- Kinderzulagen
- Selbständigerwerbender:
- Keine Kinderzulagen
- Unselbständigerwerbender:
- ½ Beitragspflicht des Arbeitgebers
- ½ Beitragspflicht des Arbeitnehmers
- ggf. Anspruch auf Kinderzulage.
- Selbständigerwerbender:
- Steuern
- Selbständigerwerbender:
- Keine Berufsabzüge
- dafür Gewinnungskosten
- Delkredere (wenige Kunden/nur geringer Betrag)
- Abschreibungen
- Rückstellungen
- Pauschalspesen
- Unselbständigerwerbender:
- u.U. Quellenbesteuerung
- Berufsabzüge
- Verpflegungskosten
- Berufskleider
- Kosten des Arbeitswegs
- Selbständigerwerbender:
Weiterführende Informationen
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmer
- Mehrwertsteuer (MWST)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.