Das mit einem Freelancer geschlossene Vertragsverhältnis kann sachbedingt zu einer Einordnung ins Werkvertragsrecht führen:
- Erfolgspflicht
- Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag und Auftrag, wo nur eine sorgfältige Arbeit zu leisten ist, steht beim Werkvertrag der Erfolg, also das Abliefern des bestellten Werks, im Vordergrund
- Entschädigung i.d.R. nicht nach Arbeitsstunden
- Beim Abschluss eines Werkvertrages wird meist ein zum Voraus festgelegter Pauschalpreis verabredet, was klar gegen ein Arbeitsverhältnis spricht
- Keine Organisationseingliederung
- Auch erfolgt keine Eingliederung des Leistungspflichtigen in eine Arbeitsorganisation. Ein klares Indiz für das Vorliegen eines Werkvertrags ist der Umstand, dass der Unternehmer die Arbeitszeiten selber festlegt und nur der Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes fixiert ist
- Arbeitsvertragsfremde Beendigung des Vertragsverhältnisses
- Allgemein
- Ein Werkvertrag kann gemäss OR 375 bis OR 379 auf fünf Arten enden:
- Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes
- Untergang des Werkes
- Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung
- Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers
- Tod und Unfähigkeit des Unternehmers
- Ein Werkvertrag kann gemäss OR 375 bis OR 379 auf fünf Arten enden:
- Besteller-Kündigung
- Im Unterschied zum Einzelarbeitsvertrag ist hier auf die einseitige Kündigungsmöglichkeit des Bestellers (resp. Arbeitgebers) hinzuweisen. Befindet sich der flexibilisierte Arbeitnehmer in einem Werkvertragsverhältnis, hätte nur sein «Arbeitgeber» ein jederzeitiges Beendigungsrecht
- Der Besteller kann nur gegen Ersatz des Erfüllungsinteresses jederzeit vom Werkertrag zurücktreten
- Allgemein