Die Beweisurkunde über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung sieht wie ein Grundbuchauszug aus und ist vor allem für den Pfandgläubiger bestimmt. Wie hievor erwähnt, hat die Beweisurkunde in aller Regel keine Schuldschein- oder Legitimationspapier-Wirkung.
Die Beweisurkunde kann aber, wenn auch selten (meistens besteht ein separater Darlehens- oder Kreditvertrag), die Abrede des obligatorischen Grundverhältnisses beinhalten (sog. Schuldschein); ein Anwendungsfall ist die „Grundpfandverschreibung mit Inhaberobligation“.
Der Schuldner kann bei Verlust der Beweisurkunde als Surrogat für die Schuldschein-Rückgabe eine Mortifikationserklärung nach OR 90 Abs. 1 verlangen (Entkräftung des Schuldscheins / umstritten, siehe Box).
Art. 90 OR
1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
Weiterführende Informationen
- Lehre
- Pro Mortifikationserklärung
- RIEMER HANS MICHAEL, Die beschränkten dinglichen Rechte – Grundriss des Schweizerischen Sachenrechts, Band II, Bern 1986, S. 122 / § 22 Rz 19
- Contra Mortifikationserklärung
- SIMONIURS PASCAL / SUTTER THOMAS, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band II: Die beschränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, S. 275, FN 132
- Pro Mortifikationserklärung
- Link