= Mit dem Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer (Handelsreisender) im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers (Inhaber des Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes) Geschäfte – oft ausserhalt der Geschäftsräume des Arbeitgebers – zu vermitteln oder abzuschliessen
Die Arbeits(ort)-Elemente i.w.S. – für die Abgrenzung von Handelsreisenden- und Home Office-Vertrag – sind:
Ort der Arbeitsausführung
- Home Office-Arbeitsvertrag
- in der Wohnung des Arbeitnehmers und im Betrieb des Arbeitgebers
- Handelsreisendenvertrag
- vorwiegend ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten und regelmässige Reistätigkeit an unterschiedliche Orte
- einzig die Administrierungsarbeiten werden im Büro des Arbeitgebers geleistet, es sei denn, dass diese Arbeiten vertragsatypisch vollumfänglich zu Hause erledigt werden
Inhalt der Arbeitsleistung
- Home Office-Arbeitsvertrag
- meist standortgebundene Tele-, IT- oder CallCenter-Arbeiten
- Handelsreisendenvertrag
- Vermittlung und Abschluss von Geschäften jeder Art
Die Arbeitsort- und Arbeitsgegenstands-Diskrepanz könnte in den typischen Vertragsvarianten nicht unterschiedlicher sein.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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