Gemäss OR 327 Abs. 1 ist es Sache des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer – auch bei der Home Office-Tätigkeit – mit Arbeitsgeräten und Material (auch Büromaterial) auszurüsten:
Definition
- Arbeitgeber-Infrastruktur = Arbeitsgeräte und / oder Material für die Verrichtung der Home Office-Arbeit
Grundlage
- OR 327 Abs. 1 (siehe Box)
Rechtsnatur
- Obliegenheit des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Arbeitsgeräten und / oder Material (keine Pflicht!)
Ziele und Motive
- Die Leistungserbringung auch des HOA fällt in die Verantwortung und in die Risikosphäre des Arbeitgebers, weshalb er in Kompatibilität zur Arbeitnehmer-Auswahl (cura in eligendo), deren sorgfältige Instruktion (cura in instruendo) sowie deren sorgfältige Überwachung (cura in custodiendo) die erforderliche Arbeitsumgebung zur Verfügung zu stellen hat
- Arbeitsausrüstung gehört mithin zur Leistungssphäre des Arbeitgebers
Vorteile
- Durch die Bereitstellung der Arbeitsinfrastruktur kann der Arbeitgeber allfällige Rechtsnachteile vermeiden
- Datenschutz
- Datensicherheit
- Ablieferungspflicht bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- etc.
Dispensation des Arbeitnehmers von den Bereitstellungsbemühungen
- Der Home Office-Arbeitnehmer hat keinerlei Vorkehren für HOA-Infrastruktur zu treffen; dies ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers
Bereitstellung durch den Arbeitgeber
- Rechtsnatur
- Obliegenheit des Arbeitgebers
- Versäumnis
- Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer infolge der von ihm versäumten Vorbereitungshandlungen nicht mit seinen HO-Arbeiten starten kann (vgl. OR 324)
- Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
- Weitere Detailinformationen
- Vgl. ferner Lohnfortzahlung infolge Arbeitgeberverzugs
Recht des Arbeitnehmers auf Infrastruktur-Bereitstellung?
- Grundsätze
- Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, auf die Vornahme von Infrastrukturvorbereitungen zu klagen
- Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Treuepflicht den Arbeitgeber auf den Ausführungsmangel hinzuweisen (vgl. OR 321a)
- Keine Ersatzvornahmepflicht des Arbeitnehmers
- Ausnahme
- Der Arbeitnehmer hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Infrastrukturbereitstellung, wenn er das Recht auf Beschäftigung besitzt
- Anwendungsfälle
- Berufliche Weiterentwicklung
- Lizenzverlust (analog Berufspilot, Sportler, Fachanwalt o.ä.)
Gesetzestexte
Art. 327 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 1. Arbeitsgeräte und Material
VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
1. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Literatur
- Allgemein
- DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 206 f.
- Bereitstellung durch Arbeitgeber
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 327
- STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 1 zu OR 327
- DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 206 f.
- Beschäftigungsrecht
- STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 2 zu OR 327
- IT-Sicherheit
- PORTMANN ROLAND, Home Office, aber sicher, in: IT Magazine, 2013, S. 12 – 16
- PORTMANN ROLAND, Cloud Computing: Chancen und Risiken, in: digma 2012, S. 186 f.
Judikatur
- TC VD JAR 2009, 663