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Home-Office Arbeit

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Arbeitgeber-Infrastruktur

Rechtsgebiet:
Home-Office Arbeit
Stichworte:
Arbeit, Arbeiten, Home-Office Arbeit, Homeoffice
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss OR 327 Abs. 1 ist es Sache des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer – auch bei der Home Office-Tätigkeit – mit Arbeitsgeräten und Material (auch Büromaterial) auszurüsten:

Definition

  • Arbeitgeber-Infrastruktur   =   Arbeitsgeräte und / oder Material für die Verrichtung der Home Office-Arbeit

Grundlage

  • OR 327 Abs. 1 (siehe Box)

Rechtsnatur

  • Obliegenheit des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Arbeitsgeräten und / oder Material (keine Pflicht!)

Ziele und Motive

  • Die Leistungserbringung auch des HOA fällt in die Verantwortung und in die Risikosphäre des Arbeitgebers, weshalb er in Kompatibilität zur Arbeitnehmer-Auswahl (cura in eligendo), deren sorgfältige Instruktion (cura in instruendo) sowie deren sorgfältige Überwachung (cura in custodiendo) die erforderliche Arbeitsumgebung zur Verfügung zu stellen hat
  • Arbeitsausrüstung gehört mithin zur Leistungssphäre des Arbeitgebers

Vorteile

  • Durch die Bereitstellung der Arbeitsinfrastruktur kann der Arbeitgeber allfällige Rechtsnachteile vermeiden
    • Datenschutz
    • Datensicherheit
    • Ablieferungspflicht bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    • etc.

Dispensation des Arbeitnehmers von den Bereitstellungsbemühungen

  • Der Home Office-Arbeitnehmer hat keinerlei Vorkehren für HOA-Infrastruktur zu treffen; dies ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers

Bereitstellung durch den Arbeitgeber

  • Rechtsnatur
    • Obliegenheit des Arbeitgebers
  • Versäumnis
    • Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer infolge der von ihm versäumten Vorbereitungshandlungen nicht mit seinen HO-Arbeiten starten kann (vgl. OR 324)
    • Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
  • Weitere Detailinformationen

Recht des Arbeitnehmers auf Infrastruktur-Bereitstellung?

  • Grundsätze
    • Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, auf die Vornahme von Infrastrukturvorbereitungen zu klagen
    • Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Treuepflicht den Arbeitgeber auf den Ausführungsmangel hinzuweisen (vgl. OR 321a)
    • Keine Ersatzvornahmepflicht des Arbeitnehmers
  • Ausnahme
    • Der Arbeitnehmer hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Infrastrukturbereitstellung, wenn er das Recht auf Beschäftigung besitzt
    • Anwendungsfälle
      • Berufliche Weiterentwicklung
      • Lizenzverlust (analog Berufspilot, Sportler, Fachanwalt o.ä.)

Gesetzestexte

Literatur

  • Allgemein
    • DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 206 f.
  • Bereitstellung durch Arbeitgeber
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 327
    • STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 1 zu OR 327
    • DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 206 f.
  • Beschäftigungsrecht
    • STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 2 zu OR 327
  • IT-Sicherheit
    • PORTMANN ROLAND, Home Office, aber sicher, in: IT Magazine, 2013, S. 12 – 16
    • PORTMANN ROLAND, Cloud Computing: Chancen und Risiken, in: digma 2012, S. 186 f.

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