Der Arbeitnehmer hat von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Leistung von Home Office-Arbeit.
Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht herleiten aus:
- dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch (OR 328)
- dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) vom 24.03.1995
Oft stellt sich die „Anspruchsfrage“ deshalb, weil der Arbeitgeber (bestimmten) HOA-Mitarbeitern Sonderprivilegien einräumte. Eine gewisse Zurückhaltung mit solchen Privilegien ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, einerseits wegen des Betriebsklimas, andererseits wegen der Grundsätze des Gleichstellungsgesetzes, die eben, wenn die Privilegien (zufälligerweise) nur Männern gewährt wurden, doch noch, aber unter diesem Aspekt, angerufen werden könnten.
Literatur
- Gleichbehandlungsanspruch nach OR 328
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 20 zu OR 322 und N 12 zu OR 328
- PORTMANN WOLFGANG, Basler Kommentar, N 30 zu OR 328
- Gleichbehandlungsanspruch nach Gleichstellungsgesetz
- GlG-FREIVOGEL, N 1 zu GlG 3
Judikatur
- Gleichbehandlungsanspruch nach OR 328
- BGE 129 III 276 ff.
- BGE 4C.41/2007 vom 28.03.2007 (JAR 2008 S. 176 f.)
- Gleichbehandlungsanspruch nach Gleichstellungsgesetz
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