LAWINFO

Home-Office Arbeit

QR Code

Vollzug Arbeitsschutz

Rechtsgebiet:
Home-Office Arbeit
Stichworte:
Arbeit, Arbeiten, Home-Office Arbeit, Homeoffice
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften konzentriert sich vor allem auf die Arbeitszeitvorschriften und auf die Gesundheitsschutzvorschriften.

Vorweg sollte geklärt werden, ob der Betrieb des Arbeitgebers (ArG 2 Abs. 1 lit. a – g) und die Tätigkeit des Arbeitnehmers (ArG 3 Abs. 1 lit. a – h) unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) fällt.

Nichtunterstellungen ergeben sich – wie oben erwähnt – v.a. aus der Arbeitnehmerfunktion (Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit oder Arbeitnehmer mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit).

Im Unterstellungsfalle ergeben sich kontroverse Interessenlagen von Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentlich-rechtlichen Interessen am Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers:

Arbeitszeitvorschriften

  • Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
    • Grundsätzlich besteht für dem ArG unterstellte Arbeitnehmer die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
    • Arbeitszeitgestaltung
  • Delegation der Arbeitszeiterfassung
    • Wie vorne dargelegt, ist eine Delegation wohl zulässig, erfordert aber die Überwachung durch den Arbeitgeber
    • Arbeitszeitgestaltung
  • Arbeitszeiterfassung / Leistungserfassungssysteme
    • Computer
      • Da die Home Office-Arbeit meistens unter Einsatz eines Computers erfolgt, stellt die elektronische Erfassung und die inhaltliche Umschreibung der Arbeitsleistung meistens kein technisches Problem dar
    • PIN
      • Jedem Arbeitnehmer sollte eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zugewiesen werden
    • Dokumentierungspflicht / Elektronisches Tagebuch
      • Sofern und soweit der Arbeitgeber nicht ein Betriebssystem oder eine ERP-Lösung bei der HOA im Einsatz hat, sollte der HOA-Arbeitnehmer ein sog. „elektronisches Arbeitstagebuch“ führen
    • Grenzen der elektronischen Erfassung
      • Die Zeiterfassung hat die ihre Grenzen, wo sie Leistungserfassung verlässt und zur Verhaltensüberwachung wird, wie die Erhebung der
        • Anzahl Anschläge auf der Tastatur
        • Echtzeitverifizierung des Arbeitnehmers am HOA-Arbeitsplatz
        • Kontrolle inwieweit der Arbeitnehmer seiner Arbeit nachgeht
    • Keine optischen Kontrollsysteme
      • Kontrollsysteme und Verhaltensüberwachungssysteme wie zB Videoüberwachung der den Verrichtung der Home Office-Arbeit sind nicht erlaubt
    • Arbeitszeitgestaltung
  • Arbeitsorganisatorische Massnahmen
    • Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften, zB durch
      • Beschränkung der zeitlichen Verfügbarkeit von berufs-relevanten Dokumenten wie
        • Zugang zu e-mails
        • Zugang zu den elektronischen Ordnern der Zentrale
    • Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen über Annahmen und Vorgaben
      • Definition des Leistungs-SOLLS
      • Zielvorgaben
      • Erfahrungswerte
      • Einschätzung der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers
    • Massnahmen zur Leistungssteuerung
      • Schwierigkeit liegt bei den massgebenden Kriterien und den Grenzen der Verhaltenskontrolle
        • Letztlich eine Vertrauensfrage
        • Persönliches Empfinden des Arbeitgebers statt der nicht erlaubten Verhaltenskontrolle
      • Personenabhängigkeit der Leistungsbereitschaft und Leistungserbringung
        • Spektrum von Mehrarbeit, aber auch von Missbrauch durch Minimalleistung
      • Kündigung des HOA-Arbeitsverhältnisses als Steuerungsmittel bei fehlendem Vertrauen
        • Mitarbeiter, die den Eindruck fehlender Leistungsbereitschaft erwecken, laufen Gefahr, dass Arbeitgeber das Vertrauensmanko über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erledigen und sich nicht in das Minenfeld von Überwachung und Persönlichkeitsschutz begeben
        • Da jeder Mitarbeiter für das Unternehmen eine „Investition“ darstellt und Arbeitgeber i.d.R. nicht leichtfertig nutzlos kostenintensiven Aufwand betreiben, besteht eine natürliche Kündigungshemmschwelle des Arbeitgebers, die aber da ihre Grenze findet, wo er sich hintergangen fühlt oder die Balance des Kosten- / Nutzen-Verhältnisses nicht mehr stimmt

Gesundheitsschutzvorschriften

  • Zutrittsrecht zum Home Office des Arbeitnehmers
    • Zutrittsrecht des Arbeitgebers
    • Zutrittsrecht der Kontrollbehörde
  • Dauerhafte Sicherstellung des Gesundheitsschutzes des Arbeitnehmers
    • (Vereinbarung einer) Meldepflicht des Arbeitnehmers bei Veränderungen am HOA-Arbeitsplatz
      • zB Änderung des Arbeitsplatzes
      • zB Änderung der räumlichen Verhältnisse
      • zB Wohnortswechsel

Literatur

  • WOLFER SIMON, Die elektronische Überwachung des Arbeitnehmers im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Diss. Zürich 2008, Rz 384
  • GEISER THOMAS, Flexibilisierung der Arbeitszeiten, in: Bäni Eva-Maria / Obrist Angela (Hrsg.), Festschrift – Zur Emeritierung von Jean-Fritz Stöckli, Zürich / St. Gallen 2014, S. 255

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.