LAWINFO

Home-Office Arbeit

QR Code

Kostenersatz bei BYOD

Rechtsgebiet:
Home-Office Arbeit
Stichworte:
Arbeit, Arbeiten, Home-Office Arbeit, Homeoffice
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Stellt der Arbeitnehmer bei der Home Office-Arbeit die Arbeitsinfrastruktur (BYOD oder UYOD, vgl. BYOD (Bring Your Own Device) / Arbeitnehmerinfrastruktur), so sind ihm die Kosten zu ersetzen, sofern und soweit nicht etwas anderes verabredet ist:

Definition

  • BYOD-Kosten   =   Kosten aus dem Betrieb, Unterhalt und der Erneuerung der Arbeitnehmer-Infrastruktur

Grundlage

  • OR 327
  • OR 327a

Rechtsnatur

  • Dispositives Recht
  • Gestaltungsfreiheit
    • Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist nicht zwingend
    • Von den Kostentragungsregeln kann durch Vertrag oder Übung abgewichen werden

Kostentragung

Grundsatz: Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

  • Kostentragungspflicht durch Arbeitgeber (OR 327 Abs. 2)
    • Eventualiter
      • Vergütungsanspruch als Auslagenersatz (vgl. OR 327a), wenn der Arbeitgeber von BYOD wusste oder hätte wissen müssen, v.a. dann, wenn der Arbeitnehmer planmässig zu Hause arbeitet
      • Der Arbeitgeber müsste widersprechen, will er nicht für die Arbeitnehmerinfrastruktur haften
  • Kein Kostenersatzanspruch nach OR 327
    • Der Arbeitnehmer kann keine Vergütung nach OR 327 verlangen, wenn er gegen den erklärten Willen des Arbeitgebers und ohne dessen Einverständnis statt des zur Verfügung gestellten Arbeitgeber-Computers seinen eigenen verwendet

Ausnahmen von der BYOD-Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

  • Allgemeines
    • Eine Abweichung von der Arbeitgeber-Kostentragungspflicht kann sich ergeben aus:
      • Vertrag
      • Übung
  • Vertragliche Wegbedingung der Kostentragung
    • Definition
      • Abrede, wonach der Arbeitnehmer seine privaten Arbeitsmittel und das Material entschädigungslos zur Verfügung stellt
    • Voraussetzung
      • Rechtlich gültiger Ausschluss der Kostenüberwälzung auf den Arbeitgeber
    • Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme
      • Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf die vermögensrechtliche Situation des Arbeitnehmers
      • Grundlage
      • Bevorschussungspflicht von Anschaffungen, je nach Erneuerungsintervall und Kostenumfang
  • Keine Kostentragung infolge Übung
    • Derzeit kann (noch) nicht von einer entschädigungsfreien von Arbeitnehmergeräten infolge Übung ausgegangen werden
    • Vgl. ferner Übung (Verkehrssitte)

Kostenarten

  • Beschaffungs- bzw. Bereitstellungskosten
  • Unterhaltskosten

Beschaffungs- bzw. Bereitstellungskosten

  • Grundsatz
    • Kostentragungspflicht Arbeitgeber
    • Ausnahmen: siehe oben, „Kostentragung, Ausnahmen von der BYOD-Kostentragungspflicht des Arbeitgebers“
  • Bemessung der Entschädigung
    • Allgemeiner Grundsatz
      • vollumfänglicher Ersatz der entstandenen Beschaffungskosten
    • Abrede
      • Individuelle Regelung der Parteien im HOA-Arbeitsvertrag?
      • Festsetzung im HOA-Reglement?
  • Bemessungsgrundlage
    • Marktpreis der Arbeitsgeräte
  • Umfang des Kostenersatzes
    • Ausschliesslich geschäftliche Nutzung
      • Ersatz 100 % der Beschaffungskosten
    • Bei Doppelnutzung (geschäftliche und private Nutzung)
      • Prozentuale Entschädigung im Verhältnis von Geschäfts- und Privatnutzung
      • Empfehlenswert: Pauschalierung der Entschädigung der Geschäftsnutzung

Unterhaltskosten

  • Grundsatz
    • Kostentragungspflicht Arbeitgeber
    • Ausnahmen: siehe oben, „Kostentragung, Ausnahmen von der BYOD-Kostentragungspflicht des Arbeitgebers“
  • Bemessung der Entschädigung
    • Allgemeiner Grundsatz
      • vollumfänglicher Ersatz der entstandenen Unterhaltskosten
    • Abrede
      • Individuelle Regelung der Parteien im HOA-Arbeitsvertrag?
      • Festsetzung im HOA-Reglement?
  • Bemessungsgrundlage
    • Grundsatz
      • Effektive, nachgewiesene Unterhaltskosten
    • Abgeschätzte Betriebskosten
      • Empfehlenswert: Pauschalabgeltung
    • Entscheid Geräteersatz anstelle Reparatur
      • Absprache des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber empfehlenswert
      • Bei Doppelnutzung (Geschäft und Privat) lässt sich in der Regel nicht feststellen, ob der Gerätedefekt auf die Geschäfts- oder die Privatnutzung zurückzuführen ist
  • Umfang des Kostenersatzes
    • Ausschliesslich geschäftliche Nutzung
      • Ersatz 100 % der Unterhaltskosten
    • Bei Doppelnutzung (geschäftliche und private Nutzung)
      • Prozentuale Entschädigung im Verhältnis von Geschäfts- und Privatnutzung
      • Empfehlenswert: Pauschalierung der Entschädigung der Geschäftsnutzung

Literatur

  • Allgemein BYOD-Kostenersatz
    • FANTI SEBSTIAN, Bref aperçu des aspects légaux du BYOD (Bring Your Own Device), in: Dunand Jean-Philippe / Mahon Pascal (Hrsg.), Internet au travail, Volume 5, Zürich 2014, S. 177
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 327
    • PORTMANN WOLFGANG, Basler Kommentar, N 4 zu OR 327 + N 47 zu OR 328
    • DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 212
  • Ausnahme vom BYOD-Kostenersatz
    • Verwendung privater Arbeitsgeräte gegen den Willen des Arbeitgebers
      • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 327
    • Übung (Verkehrssitte)
      • PULVER BERNHARD / MAHON PASCAL / GUY-ÉCABERT CHRISTINE (Hrsg.), Aspect juridique du télétravail, Annexe au rapportet nouvelles formes de travail, in: Programme Technology Assessment, Conseil Suisse de la Science et de la Technologie, Bern 2000, Rz 214.2
  • Kostenersatz trotz unerlaubter BYOD-Verwendung
    • STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 6 zu OR 327

Ergänzende Informationen zum Heimarbeitsrecht (Sonderregelung für Heimarbeiter)

  • HOA-Arbeitsleistungen kaufmännischer Art fallen gemäss Praxis nicht unter das Heimarbeitsrecht (vgl. hiezu auch HArG 5, 6 Abs. 2 und 2 sowie BOTSCHAFT HArG, in BBl 1980 II 294 ff.)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.