Bei Auslagenersatz gelten im Speziellen nachgenannte Verjährungsregeln:
Dauer der Verjährungsfrist
- Umstrittene Verjährungsdauer
- Die Dauer der Verjährungsfrist für Auslagen ist umstritten, obwohl den Auslagen in der Regel kein Lohncharakter (mit der 5-jährigen Verjährungsfrist) zukommt
- 5 Jahre (OR 128 Ziffer 3)
- 10 Jahre (OR 127)
- Die Dauer der Verjährungsfrist für Auslagen ist umstritten, obwohl den Auslagen in der Regel kein Lohncharakter (mit der 5-jährigen Verjährungsfrist) zukommt
- Vorsichtsprinzip
- Es empfiehlt sich, daher Lehre und Rechtsprechung im Beurteilungszeitpunkt zu konsultieren und aus Sicherheitsgründen entweder von der kürzeren 5 jährigen-Verjährungsfrist auszugehen oder die Verjährung vor Ablauf der 5 jährigen Frist zu unterbrechen
Beginn der Verjährungsfrist
- Regelfall
- Verjährungsbeginn mit Ende des Monats, für welchen der Auslagenersatz geschuldet ist
- Ausnahmen
- Keine Erstellung der Spesenrechnung durch den Arbeitnehmer
- Beginn des Verjährungslaufs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Keine Entschädigungsvereinbarung des Arbeitgebers für die berufsnotwendigen Aufwendungen
- Beginn des Verjährungslaufs mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (umstritten)
- Keine Erstellung der Spesenrechnung durch den Arbeitnehmer
Gesetzestexte
Art. 327 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 1. Arbeitsgeräte und Material
VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
1. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 327a OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 2. Auslagen / a. im Allgemeinen
2. Auslagen
a. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 3 zu OR 327c
- PORTMANN WOLFGANG, Basler Kommentar, N 3 zu OR 327
Judikatur
- BGE 75 II 370 ff.
- AGer ZH, in: JAR 1990, 127 ff.
- TC VD, in: JAR 2010, 650