Der Arbeitnehmer ist auch ohne BYOD-Abrede bzw. Übung gehalten, Arbeitsmittel und/ oder Material zur Verfügung zu stellen:
- Bagatell-Anschaffungen
- Arbeitsgeräte bzw. Material von geringem Wert
- Beschaffungsverhältnismässigkeit
- Dringlichkeits-Anschaffungen von bescheidenem Wert
- Anwendungsfälle
- Papier für die Fertigstellung bzw. den Printout eines Vertrages
- Batterien oder Akku für ein Gerät
- Anwendungsfälle
Der finanzielle Umfang ist weder im Gesetz, noch von der Lehre definiert. Daher gilt:
- Beurteilung des Anschaffungswerts im individuell konkreten Einzelfall
Gesetzestexte
Art. 327 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 1. Arbeitsgeräte und Material
VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
1. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Literatur
- Allgemein
- DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 203 ff.
- Treuepflicht
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 327
- STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 1 zu OR 327
Weiterführende Informationen
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