LAWINFO

Home-Office Arbeit

QR Code

Vertragliche Abrede (BYOD-Klausel)

Rechtsgebiet:
Home-Office Arbeit
Stichworte:
Arbeit, Arbeiten, Home-Office Arbeit, Homeoffice
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsinfrastruktur bereit zu stellen habe:

Grundsatz

  • Arbeitgeber hat die für die Home Office-Tätigkeit erforderlichen Hilfsmittel und Materialien zur Verfügung zu stellen

Definition

  • BYOD (Bring Your Own Device)   =   Abrede über die Pflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsgeräte zu beschaffen bzw. zur Verfügung zu stellen

Grundlage

  • OR 327
  • Einzelarbeitsvertrag (EAV), Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Rechtsnatur

  • Da OR 327 dispositiver Natur ist, können die Arbeitsvertragsparteien vom Grundsatz abweichen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsinfrastruktur zur Verfügung stellt (vgl. Botschaft OR, BBl 1967 II 340)

Motiv

  • Da viele Arbeitnehmer zu Hause ohnehin über die notwendigen Büroarbeitsmittel verfügen, wird anstelle einer Infrastruktur-Doppelung auf diese zurückgegriffen

Vorteile

  • Keine Teilung von Eigentum und Besitz
    • Die Arbeitsgeräte, die der Arbeitnehmer in seinem Home Office besitzt, sind auch sein Eigentum
  • Gerätenutzung
    • Vertrautheit mit den eigenen Arbeitsmitteln
    • Keine Einarbeitungszeit

Nachteile

  • Datenzugriff
    • Die Arbeitgeberdaten sind auf fremden Geräten gespeichert
  • Kein Weisungsrecht, Privatnutzung zu verbieten
    • Keine Arbeitgeberlegitimation, die private Nutzung von PC, Laptop usw. zu verbieten
  • Privatkonnektion
    • Registrierung, Telefonnummern und Zugangsdaten lauten auf den Arbeitnehmer
  • Erhöhtes Sicherheitsrisiko
    • Computerviren
    • Datenverlust
    • Gefährung des Geschäftsgeheimnisses
  • Erhöhtes Systemausfallrisiko
    • Leicht erhöhte Gefahr, dass bei einer Doppelnutzung (Privat + Geschäft) mehr technische Defekte und Systemausfälle entstehen können
  • Lizenzverfehlung
    • Für Privatzwecke abonnierte Software darf in der Regel nicht für geschäftliche Zwecke verwendet werden, weshalb zur Vermeidung von Lizenzverfehlungen entsprechen Vorkehrungen zu treffen sind
  • Arbeitnehmerkonkurs
    • Erfordernis der Aussonderung im Konkursverfahren
    • Vgl. ferner Privatkonkurs

Gegenstand

  • Arbeitsmittel
  • Geräteart
  • Leistungsvorgaben (zB Prozessorleistung usw.)
  • Konfigurationsvorgaben

Form

  • Kein Formzwang
  • Also: schriftlich, mündlich, stillschweigend oder gar konkludent

Vertragsinhalt

  • Einsatzreglementierung empfehlenswert
    • Nutzungsbeschränkung auf berufliche Zwecke
    • Sicherheitsvorgaben
    • Datensicherung
    • Datenschutz / Computerviren
    • Umgang mit sensiblen Daten
    • etc.
    • Vgl. Muster Home Office-Reglement
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers
    • Arbeitgeber ist kraft seines gesetzlichen Weisungsrechts befugt, zu bestimmen, welche Arbeitsmittel für die Erfüllung der Arbeitsleistung einzusetzen sind
    • Das Weisungsrecht beinhaltet nicht die Entscheidkompetenz über die Beschaffung der Arbeitsinstrumente
  • Verzugsfolgen / Beschaffungspflicht des Arbeitnehmers
    • Versäumnis der Beschaffungspflicht
      • Unmöglichkeit der Erfüllung der Arbeitspflicht (= Vertragsverletzung)
    • Vertragsverletzungs-Folgen
      • Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
  • Arbeitsschutz
    • Eingesetzte Hilfsmittel haben den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen
    • Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei der Verwendung seiner eigenen Arbeitsmittel auf die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu achten
    • Vgl. Arbeitsschutz
  • Kostentragung für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
    • Der Arbeitnehmer hat gestützt auf OR 327 Abs. 2 (siehe Box), sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist, Anspruch auf Kostenersatz
    • Vgl. Kostenersatz bei BYOD

Gesetzestexte

Literatur

  • Allgemein
    • DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 203 ff.
  • BYOD-Abrede
    • FANTI SEBSTIAN, Bref aperçu des aspects légaux du BYOD (Bring Your Own Device), in: Dunand Jean-Philippe / Mahon Pascal (Hrsg.), Internet au travail, Volume 5, Zürich 2014, S. 171
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 327
    • STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 6 zu OR 327

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.