Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsinfrastruktur bereit zu stellen habe:
Grundsatz
- Arbeitgeber hat die für die Home Office-Tätigkeit erforderlichen Hilfsmittel und Materialien zur Verfügung zu stellen
Definition
- BYOD (Bring Your Own Device) = Abrede über die Pflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsgeräte zu beschaffen bzw. zur Verfügung zu stellen
Grundlage
- OR 327
- Einzelarbeitsvertrag (EAV), Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Rechtsnatur
- Da OR 327 dispositiver Natur ist, können die Arbeitsvertragsparteien vom Grundsatz abweichen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsinfrastruktur zur Verfügung stellt (vgl. Botschaft OR, BBl 1967 II 340)
Motiv
- Da viele Arbeitnehmer zu Hause ohnehin über die notwendigen Büroarbeitsmittel verfügen, wird anstelle einer Infrastruktur-Doppelung auf diese zurückgegriffen
Vorteile
- Keine Teilung von Eigentum und Besitz
- Die Arbeitsgeräte, die der Arbeitnehmer in seinem Home Office besitzt, sind auch sein Eigentum
- Gerätenutzung
- Vertrautheit mit den eigenen Arbeitsmitteln
- Keine Einarbeitungszeit
Nachteile
- Datenzugriff
- Die Arbeitgeberdaten sind auf fremden Geräten gespeichert
- Kein Weisungsrecht, Privatnutzung zu verbieten
- Keine Arbeitgeberlegitimation, die private Nutzung von PC, Laptop usw. zu verbieten
- Privatkonnektion
- Registrierung, Telefonnummern und Zugangsdaten lauten auf den Arbeitnehmer
- Erhöhtes Sicherheitsrisiko
- Computerviren
- Datenverlust
- Gefährung des Geschäftsgeheimnisses
- Erhöhtes Systemausfallrisiko
- Leicht erhöhte Gefahr, dass bei einer Doppelnutzung (Privat + Geschäft) mehr technische Defekte und Systemausfälle entstehen können
- Lizenzverfehlung
- Für Privatzwecke abonnierte Software darf in der Regel nicht für geschäftliche Zwecke verwendet werden, weshalb zur Vermeidung von Lizenzverfehlungen entsprechen Vorkehrungen zu treffen sind
- Arbeitnehmerkonkurs
- Erfordernis der Aussonderung im Konkursverfahren
- Vgl. ferner Privatkonkurs
Gegenstand
- Arbeitsmittel
- siehe Arbeitsgeräte
- Geräteart
- Leistungsvorgaben (zB Prozessorleistung usw.)
- Konfigurationsvorgaben
Form
- Kein Formzwang
- Also: schriftlich, mündlich, stillschweigend oder gar konkludent
Vertragsinhalt
- Einsatzreglementierung empfehlenswert
- Nutzungsbeschränkung auf berufliche Zwecke
- Sicherheitsvorgaben
- Datensicherung
- Datenschutz / Computerviren
- Umgang mit sensiblen Daten
- etc.
- Vgl. Muster Home Office-Reglement
- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Arbeitgeber ist kraft seines gesetzlichen Weisungsrechts befugt, zu bestimmen, welche Arbeitsmittel für die Erfüllung der Arbeitsleistung einzusetzen sind
- Das Weisungsrecht beinhaltet nicht die Entscheidkompetenz über die Beschaffung der Arbeitsinstrumente
- Verzugsfolgen / Beschaffungspflicht des Arbeitnehmers
- Versäumnis der Beschaffungspflicht
- Unmöglichkeit der Erfüllung der Arbeitspflicht (= Vertragsverletzung)
- Vertragsverletzungs-Folgen
- Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
- Versäumnis der Beschaffungspflicht
- Arbeitsschutz
- Eingesetzte Hilfsmittel haben den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen
- Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei der Verwendung seiner eigenen Arbeitsmittel auf die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu achten
- Vgl. Arbeitsschutz
- Kostentragung für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
- Der Arbeitnehmer hat gestützt auf OR 327 Abs. 2 (siehe Box), sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist, Anspruch auf Kostenersatz
- Vgl. Kostenersatz bei BYOD
Gesetzestexte
Art. 327 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 1. Arbeitsgeräte und Material
VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
1. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Literatur
- Allgemein
- DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 203 ff.
- BYOD-Abrede
- FANTI SEBSTIAN, Bref aperçu des aspects légaux du BYOD (Bring Your Own Device), in: Dunand Jean-Philippe / Mahon Pascal (Hrsg.), Internet au travail, Volume 5, Zürich 2014, S. 171
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 327
- STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag (Art. 319-330a), in: Gauch Peter / Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 6 zu OR 327
Weiterführende Informationen
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- All-in-one Serviced Office | businesscentre.ch