Findet die Home-Office-Arbeit in einem grenzüberschreitenden Kontext statt, sind weitere Aspekte zu beachten:
Arbeitsrecht
- Anwendbares Recht
- Gemäss IPRG 121 untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht desjenigen Staates, in welchem der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeit verrichtet
- Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der ausschliesslich von seinem ausländischen Wohnort für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig ist, kann dem ausländischen Recht unterstellt werden
- IPRG 121 Abs. 3 sieht eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit vor, so dass die Parteien in diesem Fall den Arbeitsvertrag schweizerischem Recht unterstellen können
- Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, im Arbeitsvertrag mit dem im Ausland wohnhaften Home-Office-Arbeitnehmer von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen und die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts zu vereinbaren
- Gerichtsstand
- Dem im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer, der für seinen schweizerischen Arbeitgeber während mehr als 60% seiner Arbeitszeit Arbeitsleistungen im ausländischen Home-Office erbringt, steht dort ein (grundsätzlich) zwingender Gerichtsstand zu
- Wird der Arbeitnehmer nur zu einem vorübergehenden Arbeitseinsatz ins Ausland entsandt und arbeitet er dort im Home-Office, ergibt sich daraus
- keine Arbeitsort-Änderung
- kein neuer Gerichtsstand
- In einem Arbeitsverhältnis sind Gerichtsstandvereinbarungen nur dann zulässig,
- wenn sie nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden oder
- wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumen, andere als die im LugÜ vorgesehenen Gerichte anzurufen (LugÜ 21)
Datenschutz / Datenbearbeitung aus und nach dem Ausland
- Der Zugriff von einem ausländischen Arbeitsplatz auf einen Schweizer Server, der Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes enthält, erfüllt den Tatbestand der Datenübermittlung ins Ausland
- Es sind die Grundsätze des Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten
- Vgl. Datenschutz
International-sozialversicherungsrechtliche Aspekte
- Arbeitet ein ausländischer Arbeitnehmer während mehr als 25% der Arbeitszeit an seinem im Ausland gelegenen Wohnsitz für seinen schweizerischen Arbeitgeber, wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die gesamte Arbeitstätigkeit als im Ausland erbracht beurteilt
- Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge sind daher an dessen (ausländischem) Wohnsitz an den dortigen Sozialversicherungsträger zu entrichten
- Nur dann, wenn das zeitliche Arbeitspensum der Home-Office-Tätigkeit auf unter 25% der Gesamtarbeitszeit limitiert wird, kann die Sozialversicherungspflicht im Ausland vermieden werden; massgebend dürfte aber trotzdessen die effektiv erbrachte Leistung sein
- Vgl. ferner: Exkurs: Betriebsstaette
International-steuerrechtliche Aspekte
- Erfordernis der Prüfung des individuell-konkreten Einzelfalls.
Literatur
- BSK IPRG, 2013
- BSK LugÜ, 2016
Judikatur
- BGE 136 III 392 ff. = Pra 100 (2011) Nr. 42