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Home-Office Arbeit

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Internationales Privatrecht (IPR)

Rechtsgebiet:
Home-Office Arbeit
Stichworte:
Arbeit, Arbeiten, Home-Office Arbeit, Homeoffice
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Findet die Home-Office-Arbeit in einem grenzüberschreitenden Kontext statt, sind weitere Aspekte zu beachten:

Arbeitsrecht

  • Anwendbares Recht
    • Gemäss IPRG 121 untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht desjenigen Staates, in welchem der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeit verrichtet
    • Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der ausschliesslich von seinem ausländischen Wohnort für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig ist, kann dem ausländischen Recht unterstellt werden
    • IPRG 121 Abs. 3 sieht eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit vor, so dass die Parteien in diesem Fall den Arbeitsvertrag schweizerischem Recht unterstellen können
      • Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, im Arbeitsvertrag mit dem im Ausland wohnhaften Home-Office-Arbeitnehmer von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen und die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts zu vereinbaren
  • Gerichtsstand
    • Dem im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer, der für seinen schweizerischen Arbeitgeber während mehr als 60% seiner Arbeitszeit Arbeitsleistungen im ausländischen Home-Office erbringt, steht dort ein (grundsätzlich) zwingender Gerichtsstand zu
    • Wird der Arbeitnehmer nur zu einem vorübergehenden Arbeitseinsatz ins Ausland entsandt und arbeitet er dort im Home-Office, ergibt sich daraus
      • keine Arbeitsort-Änderung
      • kein neuer Gerichtsstand
    • In einem Arbeitsverhältnis sind Gerichtsstandvereinbarungen nur dann zulässig,
    • wenn sie nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden oder
    • wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumen, andere als die im LugÜ vorgesehenen Gerichte anzurufen (LugÜ 21)
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Datenschutz / Datenbearbeitung aus und nach dem Ausland

  • Der Zugriff von einem ausländischen Arbeitsplatz auf einen Schweizer Server, der Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes enthält, erfüllt den Tatbestand der Datenübermittlung ins Ausland
  • Es sind die Grundsätze des Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten

International-sozialversicherungsrechtliche Aspekte

  • Arbeitet ein ausländischer Arbeitnehmer während mehr als 25% der Arbeitszeit an seinem im Ausland gelegenen Wohnsitz für seinen schweizerischen Arbeitgeber, wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die gesamte Arbeitstätigkeit als im Ausland erbracht beurteilt
    • Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge sind daher an dessen (ausländischem) Wohnsitz an den dortigen Sozialversicherungsträger zu entrichten
    • Nur dann, wenn das zeitliche Arbeitspensum der Home-Office-Tätigkeit auf unter 25% der Gesamtarbeitszeit limitiert wird, kann die Sozialversicherungspflicht im Ausland vermieden werden; massgebend dürfte aber trotzdessen die effektiv erbrachte Leistung sein
  • Vgl. ferner: Exkurs: Betriebsstaette

International-steuerrechtliche Aspekte

  • Erfordernis der Prüfung des individuell-konkreten Einzelfalls.

Literatur

  • BSK IPRG, 2013
  • BSK LugÜ, 2016

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