Findet die Home-Office-Arbeit in einem grenzüberschreitenden Kontext statt, sind weitere Aspekte zu beachten:
Arbeitsrecht
- Anwendbares Recht
- Gemäss IPRG 121 untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht desjenigen Staates, in welchem der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeit verrichtet
- Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der ausschliesslich von seinem ausländischen Wohnort für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig ist, kann dem ausländischen Recht unterstellt werden
- IPRG 121 Abs. 3 sieht eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit vor, so dass die Parteien in diesem Fall den Arbeitsvertrag schweizerischem Recht unterstellen können
- Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, im Arbeitsvertrag mit dem im Ausland wohnhaften Home-Office-Arbeitnehmer von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen und die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts zu vereinbaren
- Gerichtsstand
- Dem im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer, der für seinen schweizerischen Arbeitgeber während mehr als 60% seiner Arbeitszeit Arbeitsleistungen im ausländischen Home-Office erbringt, steht dort ein (grundsätzlich) zwingender Gerichtsstand zu
- Wird der Arbeitnehmer nur zu einem vorübergehenden Arbeitseinsatz ins Ausland entsandt und arbeitet er dort im Home-Office, ergibt sich daraus
- keine Arbeitsort-Änderung
- kein neuer Gerichtsstand
- In einem Arbeitsverhältnis sind Gerichtsstandvereinbarungen nur dann zulässig,
- wenn sie nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden oder
- wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumen, andere als die im LugÜ vorgesehenen Gerichte anzurufen (LugÜ 21)
Datenschutz / Datenbearbeitung aus und nach dem Ausland
- Der Zugriff von einem ausländischen Arbeitsplatz auf einen Schweizer Server, der Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes enthält, erfüllt den Tatbestand der Datenübermittlung ins Ausland
- Es sind die Grundsätze des Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten
- Vgl. Datenschutz
International-sozialversicherungsrechtliche Aspekte
- Arbeitet ein ausländischer Arbeitnehmer während mehr als 25% der Arbeitszeit an seinem im Ausland gelegenen Wohnsitz für seinen schweizerischen Arbeitgeber, wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die gesamte Arbeitstätigkeit als im Ausland erbracht beurteilt
- Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge sind daher an dessen (ausländischem) Wohnsitz an den dortigen Sozialversicherungsträger zu entrichten
- Nur dann, wenn das zeitliche Arbeitspensum der Home-Office-Tätigkeit auf unter 25% der Gesamtarbeitszeit limitiert wird, kann die Sozialversicherungspflicht im Ausland vermieden werden; massgebend dürfte aber trotzdessen die effektiv erbrachte Leistung sein
- Vgl. ferner: Exkurs: Betriebsstaette
International-steuerrechtliche Aspekte
- Erfordernis der Prüfung des individuell-konkreten Einzelfalls.
Literatur
- BSK IPRG, 2013
- BSK LugÜ, 2016
Judikatur
- BGE 136 III 392 ff. = Pra 100 (2011) Nr. 42
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.