Anfechtungsansprüche nach den SchKG 285 ff. dürfen weder versteigert noch sonst wie veräussert werden.
- Definition
- Anfechtungsanspruch = Anspruch auf Wiederzuführung der Vermögenswerte, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung durch zivilrechtlich gültige, aber paulianisch anfechtbare Rechtshandlungen veräusserte.
- Grundlagen
- SchKG 285 ff.
- «Verwertungsgegenstände»
- Schenkungspauliana
- Überschuldungspauliana
- Absichtspauliana
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Anfechtungsklagen
- Prozessführung / Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Die Abtretbarkeit solcher Ansprüche nach SchKG 260 bleibt aber möglich (BotschaftSchKG 1991, 154).
- Einschränkungen
- —
- Verwertungs-Zeitpunkt
- ACHTUNG: Wahrung der 3-Jahresfrist!
- Siehe SchKG 292 Abs. 1 (Box unten)
- ACHTUNG: Wahrung der 3-Jahresfrist!
Hinweis
- BOTSCHAFT SchKG 1991, S. 154
E. Verjährung
Art. 292516 SchKG
1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
Art. 292516 SchKG
1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
516Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
517SR 291
Literatur
- KUKO SchKG-BÜRGI, N 32 Art. 256 SchKG
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.