Die Sozialplanpflicht findet ihre Grenze am finanziell Tragbaren (vgl. OR 335h Abs. 2):strong>
- Keine Gefährdung des Unternehmensfortbestands.
- Vermeidung von weiteren Arbeitsplatzverlusten.
Die unklare Formulierung des Gesetzgebers in OR 335h Abs. 2, wonach der «Fortbestand des Betriebs» nicht gefährdet werden solle, meint in sachgerechter Deutung «Fortbestand des Unternehmens»; mit dem Begriff «Betrieb» ist weder eine Geschäftsstelle, noch eine Zweigniederlassung gemeint; die Schliessung einer Geschäftsstelle würde nicht den Unternehmensfortbestand gefährden.
Literatur
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599c, S. 267
- WILDHABER ISABELLE, Die neue Sozialplanpflicht – für die Praxis ein Buch mit sieben Siegeln, in: AJP 3/2015, S. 427 ff., insbesondere S. 433
- STÖCKLI JEAN-FRITZ, Sozialplanpflicht mit Zwangsschiedsgerichtsbarkeit, in: ArbR 2010, 99 ff. (Kritik an Zwangsschiedsgerichtsbarkeit)
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