Hinweis:
Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!
Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)
Der Werkbegriff der SIA-Norm 118 (Art. 1) bezieht sich zwangsläufig auf ein Bauwerk oder Bauwerkteil:
- „Wer eine Bauarbeit ausführt, erstellt ein Werk im Sinne von Art. 363 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR); entweder ist sein Werk ein ganzes Bauwerk (Hoch- oder Tiefbauten) oder nur Teil eines Bauwerkes (z.B. Maurer- oder Gipserarbeit, sanitäre Installationen).“ (Art. 1 Abs. 1)
- „Werk ist auch das Ergebnis einer Ausbesserungs-, Umbau- oder Abbrucharbeit.“ (Art. 1 Abs. 2)
Literatur
- EGLI ANTON / HÜRLIMANN ROLAND / STÖCKLI HUBERT, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1 – 37, Zürich / Basel / Genf 2009, N 1 ff. zu Art. 1
Judikatur
- BGE 119 II 428
- BGE 119 II 465
- BGE 109 II 465
- BGE 115 II 53
- BGE 4C.301/2002
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