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Werkvertrag

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SIA-Werk-Begriff (Art. 1 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinweis:

Die nachfolgenden SIA-Normen-Erläuterungen gelten nur für den Fall, dass die Parteien die Norm im Werkvertrag rechtsgültig übernommen haben!

Vgl. hiezu Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)

Der Werkbegriff der SIA-Norm 118 (Art. 1) bezieht sich zwangsläufig auf ein Bauwerk oder Bauwerkteil:

  • „Wer eine Bauarbeit ausführt, erstellt ein Werk im Sinne von Art. 363 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR); entweder ist sein Werk ein ganzes Bauwerk (Hoch- oder Tiefbauten) oder nur Teil eines Bauwerkes (z.B. Maurer- oder Gipserarbeit, sanitäre Installationen).“ (Art. 1 Abs. 1)
  • „Werk ist auch das Ergebnis einer Ausbesserungs-, Umbau- oder Abbrucharbeit.“ (Art. 1 Abs. 2)

Literatur

  • EGLI ANTON / HÜRLIMANN ROLAND / STÖCKLI HUBERT, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1 – 37, Zürich / Basel / Genf 2009, N 1 ff. zu Art. 1

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