Im schweizerischen Baubereich haben sich zwei Organisationen solche „Privatkodifikationen „erlassen“:
Hoch- und Tiefbau
- Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA)
- SIA-Normen
- zB SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)
- SIA-Normen
Strassenbau und Verkehrsplanung
- Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)
- VSS-Normen
In der Praxis sind zwei Arten von Normen anzutreffen, deren Wirkung unterschiedlich ist:
Technische Normen
Definition
- = Normen, die Ausdruck anerkannter Regeln der Baukunde sind
Anwendung
- Diese Normen „gelten“ auch ohne ihre Anwendbarerklärung in den Verträgen mit den Architekten, Ingenieuren und Unternehmern
Inhalt
- Die technischen Normen legen die Anforderungen an die Planung und Ausführung fest von
- Bauteilen
- Bauwerken
- Baustoffen
Anwendungsbeispiel
- SIA-Norm 260 (Grundlagen der Projektierung von Tragwerken)
Wirkungen
- Diese Normen stellen den jeweiligen Stand des Wissens dar
- Diese Normen sollen die Gebrauchstauglichkeit, die Dauerhaftigkeit und die Sicherheit der Bauten gewährleisten
- Der Bauherr kann voraussetzen, dass die Baufachleute diese anerkannten Regeln der Technik ihres Fachbereiches kennen
- Diese Normen bewirken damit ein Qualitäts- und Sicherheitsstandard
Vertragsnormen
Definition
- = Normen, die allgemeine Vertragsbedingungen enthalten
Anwendung
- Vertragsnormen müssen zu ihrer Gültigkeit von den Vertragsparteien ausdrücklich als Vertragsbestandteil übernommen werden
Inhalt
- SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten)
- Die Übernahme von SIA-Norm 102 als Grundlage des Architektenauftrag hat für den Bauherrn (und den Architekten bzw. die Planer) zur Folge:
- Übernahme der Leistungs- und Honorarordnung des SIA
- Leistungen der Planer
- Berechnung der Honorare
- Die Übernahme von SIA-Norm 102 als Grundlage des Architektenauftrag hat für den Bauherrn (und den Architekten bzw. die Planer) zur Folge:
- SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)
- Bei Übernahme der SIA-Norm 118 als Grundlage des Werkvertrages werden dadurch geregelt:
- Rechte und Pflichten des Bauherrn und des Unternehmers
- Nachtragspreise bei Bestellungsänderungen
- Mängelbehebung
- Akontozahlungen
- Schlussrechnung
- Bei Übernahme der SIA-Norm 118 als Grundlage des Werkvertrages werden dadurch geregelt:
Anwendungsbeispiele
- SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten)
- SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)
Wirkungen
- Ersatz der obligationenrechtlichen Werkvertragsnormen, entsprechend der Rangordnung von Art. 37 SIA-Norm 118, sofern und soweit im Werkvertrag (zusätzlich) durch die Parteien eine anderslautende Rangordnung vereinbart wurde
Literatur
- EGLI ANTON / HÜRLIMANN ROLAND / STÖCKLI HUBERT, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1 – 37, Zürich / Basel / Genf 2009, N 1 ff. zu Art. 37
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