Auf den Werkliefervertrag sind nachgenannte Bestimmungen und Abgrenzungen massgebend:
Grundsatz
- Regeln des Werkvertrages (OR 363 – OR 379)
Ausnahme
- Rechtsgewährleistung
- Regeln zum Kauf (OR 365 Abs. 1; siehe Box) > OR 191 / 197
Abgrenzungsprobleme
Kauf einer künftigen Sache
Kauf mit Montagepflicht
Art. 365 OR
2. Betreffend den Stoff
1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.
2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.
3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.
Judikatur
» Weiterführende Informationen unter Begriff Werkliefervertrag
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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