Damit der Besteller eine Unternehmer-Mängelhaftung geltend machen kann, sollte kein Selbstverschulden vorliegen:
Definition
- Kein Besteller-Selbstverschulden = Mangel darf nicht von Besteller selbst verschuldet sein
Grundlage
Grundsatz
Ziel
- Der Besteller soll für Mängel, die er (oder sein Hilfspersonal) zu vertreten hat, keine Nachbesserung oder kein Ersatz verlangen können
Entfallen der Gewährleistungsansprüche
- Die GewährIeistungsansprüche des Bestellers entfallen, wenn ein Mangel auf seine(n) Fehler zurückzuführen ist, wie
- Weisung, die der Besteller entgegen der ausdrücklichen Abmahnung des Unternehmers erteilt hat
- Vgl. auch Informationspflichten / Anzeigepflichten
- Mangel, der auf andere Weise auf alleiniges Verschulden des Bestellers entstanden ist
- Vgl. auch Informationspflichten / Anzeigepflichten
- Weisung, die der Besteller entgegen der ausdrücklichen Abmahnung des Unternehmers erteilt hat
Beweis
Beweislast
- Den Beweis dafür, dass ein Selbstverschulden des Bestellers vorliegt, hat der Unternehmer zu erbringen
Beweisverfahren
Art. 369 OR
c. Verantwortlichkeit des Bestellers
Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.
Literatur
Einstehen des Bestellers für seine Hilfspersonen
- BÜHLER THEODOR, Zürcher Kommentar, N 66 f. zu OR 369
Beweislast
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1914
Judikatur
» Weiterführende Informationen unter Gefahrentragung
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