Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Werkvertrag » Werkvertrag » SIA-Unternehmermehrheit (Art. 28 – 32 SIA-Norm 118) » Arbeitsgemeinschaft (Konsortium) (Art. 28 SIA-Norm 118)
Definition
- Arbeitsgemeinschaft (ARGE) = Zusammschluss mehrerer Unternehmer für die gemeinsame Erstellung eines (unbeweglichen) (Bau-)Werkes
Grundlage
Rechtsnatur
- Einfache Gesellschaft
- Gesellschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit (kein HR-Eintrag)
Aussenverhältnis
- Gemeinsames Auftreten bei Eingehung eines Werkvertrages
- Primär, persönliche und solidarische Haftung aller Gesellschafter (OR 544 Abs. 3)
Innenverhältnis
- Rechtslage zwischen den ARGE-Partnern
- Gesellschaftsvertrag
- Organisationsstruktur / Kompetenzzuordnung
- Kompetenzzuordnung
- Geschäfts- und Beschlussfassungsbefugnis
- Beitragspflichten
- Gesellschafterwechsel
-
- Leistungserbringung
- Echte ARGE
- Natura-Leistung jeden Gesellschafts durch Zurverfügungsstellung von Personal, Werkstoffen usw.
- Unechte ARGE
- Leistungserbringung durch die jeweiligen Gesellschafter, aber im Rahmen von Subunternehmer-Werkverträgen
- Vgl. hiezu
Weitere Detailinformationen (statt einer Wiederholung)
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