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Werkvertrag

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Arbeitsgemeinschaft (Konsortium) (Art. 28 SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • Arbeitsgemeinschaft (ARGE) =   Zusammschluss mehrerer Unternehmer für die gemeinsame Erstellung eines (unbeweglichen) (Bau-)Werkes

Grundlage

  • OR 530 ff.

Rechtsnatur

  • Einfache Gesellschaft
  • Gesellschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit (kein HR-Eintrag)

Aussenverhältnis

  • Gemeinsames Auftreten bei Eingehung eines Werkvertrages
  • Primär, persönliche und solidarische Haftung aller Gesellschafter (OR 544 Abs. 3)

Innenverhältnis

  • Rechtslage zwischen den ARGE-Partnern
    • Gesellschaftsvertrag
      • = ARGE-Vertrag
    • Organisationsstruktur / Kompetenzzuordnung
    • Leistungserbringung
      • Echte ARGE
        • Natura-Leistung jeden Gesellschafts durch Zurverfügungsstellung von Personal, Werkstoffen usw.
      • Unechte ARGE
        • Leistungserbringung durch die jeweiligen Gesellschafter, aber im Rahmen von Subunternehmer-Werkverträgen
      • Vgl. hiezu

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