Definition
- Arbeitsgemeinschaft (ARGE) = Zusammschluss mehrerer Unternehmer für die gemeinsame Erstellung eines (unbeweglichen) (Bau-)Werkes
Grundlage
- OR 530 ff.
Rechtsnatur
- Einfache Gesellschaft
- Gesellschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit (kein HR-Eintrag)
Aussenverhältnis
- Gemeinsames Auftreten bei Eingehung eines Werkvertrages
- Primär, persönliche und solidarische Haftung aller Gesellschafter (OR 544 Abs. 3)
Innenverhältnis
- Rechtslage zwischen den ARGE-Partnern
- Gesellschaftsvertrag
- = ARGE-Vertrag
- Organisationsstruktur / Kompetenzzuordnung
- Kompetenzzuordnung
- Federführung
- Technische Leitung
- Kaufmännische Leitung
- Unterschiede zwischen echter und unechter ARGE
- Geschäfts- und Beschlussfassungsbefugnis
- Beitragspflichten
- Gesellschafterwechsel
- Kompetenzzuordnung
- Leistungserbringung
- Echte ARGE
- Natura-Leistung jeden Gesellschafts durch Zurverfügungsstellung von Personal, Werkstoffen usw.
- Unechte ARGE
- Leistungserbringung durch die jeweiligen Gesellschafter, aber im Rahmen von Subunternehmer-Werkverträgen
- Vgl. hiezu
- Echte ARGE
- Gesellschaftsvertrag
Weitere Detailinformationen (statt einer Wiederholung)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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