Einsatz eines Generalunternehmers (GU)
- Definition (im Verhältnis zum Bauherrn)
- Generalunternehmer (GU) = Unternehmer, der sich gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, ein Bauwerk zu garantiertem Preis, Termin und Qualität zu erstellen
- Bauherr verpflichtet nur einen Unternehmer mit der gesamten Werkerstellung
- Keine Erwähnung in Art. 29 SIA-Norm 118
- Die Anwendung der „Subunternehmer-Norm“ ist auf das GU-Verhältnis – so scheint es – angedacht, aber nicht erwähnt
- Generalunternehmer (GU) ./. Subunternehmer
- Die Generalunternehmer geben die Werkherstellung in aller Regel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Subunternehmer zur Erledigung weiter
- Weitere Detailinformationen
Einsatz eines Totalunternehmers (TU)
- Definition (im Verhältnis zum Bauherrn)
- Totalunternehmer (TU) (auch: projektierender Generalunternehmer) = Unternehmer, der für den Bauherrn ein Bauwerk projektiert, plant und baut, meistens mit Preis-, Termin-, Qualitäts- und ev. Rendite- oder Vermietungsgarantie
- Bauherr verpflichtet nur einen Unternehmer mit der Projektierung, Plaung und der gesamten Werkerstellung
- Keine Erwähnung in Art. 29 SIA-Norm 118
- Die Anwendung der „Subunternehmer-Norm“ ist auf das TU-Verhältnis – so scheint es – angedacht, aber nicht erwähnt
- Totalunternehmer (TU) ./. Subunternehmer
- Der Totalunternehmer übernehmen für den Bauherrn die Planung, Projektierung und Werkherstellung, wobei sie ihre Leistungserbringung ganz oder teilweise bei Planern und Unternehmern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einkaufen
- Weitere Detailinformationen
Virtuelle Unternehmung (VU)
- Definition
- Virtuelle Unternehmung (VU) = Gemeinsames Auftreten der VU-Teilnehmer unter einheitlicher Bezeichnung am Markt und Leistungserbringen in projektbezogener Zusammensetzung
- Grundlagen
- Innominatkontrakt
- OR 530 ff. (einfache Gesellschaft)
- Ziel
- Gemeinsame Leistungsverpflichtung und –erbringung unter Wahrung der Unabhängigkeit der einzelen Unternehmer
- Innenverhältnis
- Rechtsform
- Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Netzwerk
- einfache-gesellschaft.ch/
- Vertrag über Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter
- Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Rechtsform
- Aussenverhältnis
- Gemeinsames Auftreten der VU-Teilnehmer unter einheitlicher Bezeichnung
- als Plattformgesellschaft
- Die Plattform schliesst mit dem Bauherrn einen Bauwerkvertrag ab und haftet diesem für korrekte Vertragserfüllung
- als Projektteam
- Es gelangt nur ein Teil der VU-Gesellschafter zum Einsatz
- als Plattformgesellschaft
- Rechtsform
- Aktiengesellschaft (AG)
- aktiengesellschaft.ch/
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gemeinsames Auftreten der VU-Teilnehmer unter einheitlicher Bezeichnung
- Weitere Detailinformationen
Literatur
- Generalunternehmer
- SCHUMACHER RAINER, Bauen mit einem Generalunternehmer, in: BR 1983 S. 43 ff.
- SCHUMACHER RAINER, Bauherr, Konventionell oder mit einem Generalunternehmer, in: SIA-Dokumentationen Nr. 71
- Totalunternehmer
- —
Judikatur
- Generalunternehmer
- BGE 114 II 53 ff.
- Totalunternehmer
- —
Weiterführende Informationen
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