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Werkvertrag

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Pauschalpreis

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Pauschalpreis (auch: Kostensatz mit Garantie oder Übernahme à forfait) ist folgendes zu bemerken:

Definition

  • Pauschalpreis =   Unternehmer hat Werk zu einem im Voraus genau bestimmten Geldsumme herzustellen

Grundlage

Kautelen

Pauschalpreis ist zugleich Höchst- und Mindestpreis

  • BGE 4P.99/2005

Unabänderlicher fester Preis

  • BGE 4C.90/2005 = BR 2006, 63

Preis unabhängig von den Herstellungskosten

Preisunabhängigkeit von Kalkulationsgrundlage

  • Irrelevanz der unternehmerseitigen Kalkulationsgrundlage
    • Grobe Schätzung
    • Genaue Kostenanalyse
    • Besteller-Kenntnis der Unternehmer-Kostenvorstellung
  • Tipp
    • Pauschalpreise sollten nur aufgrund vollständiger und klarer Unterlagen vereinbart werden (BGE 4A_291/2007)

Pauschaliert ist nur Preis, nicht Gesamtleistung des Unternehmers

Herstellungspflicht für Werk im ganzen Umfang zum vereinbarten Festpreis

  • gebrauchstauglich (für den vorausgesetzten Gebrauch)
  • bestimmungsgemäss
  • mängelfrei
  • BGE 71 II 242 ff. = Pra 1946, 1 f., BGE 4C.90/2005 = BR 2006, 63

Bestellungsänderungen

Unternehmer hat Anspruch auf Mehrvergütung

  • BGE 113 II 513 ff. = Pra 1989, 80 ff.

Beschleunigung der Unternehmerleistung

  • BGE 116 II 315 ff. = Pra 1991, 575
  • BGE 4C.409/1999

Anspruch auf Mehrvergütung infolge Bestellungsänderung verlangt keine Mehrkostenankündigung durch den Unternehmer

  • Nichtmitteilung kann aber nach Vertrauensprinzip und je nach den konkreten Verhältnissen als Verzicht verstanden werden (vgl. BGE 4C.16/2006)

Rechtsfolgen

Pauschalpreis nach OR 373

  • Umschreibung Pauschalpreis
    • gemäss Wortlaut des Werkvertrages
  • Beweislast
    • Berufung des Bestellers auf Vereinbarung eines Pauschalpreises
      • Hauptbeweislast beim Besteller
      • Gegenbeweislast beim Unternehmer (v.a. bei SIA-Normen)
      • Scheitern beider Beweise
        • Anwendung von OR 374 (OHNE FESTPREIS), wonach der Werklohn nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt werden
      • Pauschalpreis unstrittig, aber der vom Pauschalpreis umfasste Leistungsumfang
        • Unternehmer hat den vom Pauschalpreis erfassten Leistungsumfang und den behaupteten Mehraufwand zu beweisen
        • BGE 4A_291/2007
      • Bestellungsänderung
        • Streitigkeit, ob Bestellungsänderung oder ursprünglich vereinbarter Leistungsgegenstand
          • Beweislast für das Vorliegen einer Bestellungsänderung und für den dadurch verursachten Mehraufwand
            • beim Unternehmer
            • BGE 4C.86/2005 = BR 2006, 62 f., BGE 113 II 520 f. = Pra 1989, 86 f.

Pauschalpreis nach Art. 41 SIA-Norm 118

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