Zum Pauschalpreis (auch: Kostensatz mit Garantie oder Übernahme à forfait) ist folgendes zu bemerken:
Definition
- Pauschalpreis = Unternehmer hat Werk zu einem im Voraus genau bestimmten Geldsumme herzustellen
Grundlage
Kautelen
Pauschalpreis ist zugleich Höchst- und Mindestpreis
- BGE 4P.99/2005
Unabänderlicher fester Preis
- BGE 4C.90/2005 = BR 2006, 63
Preis unabhängig von den Herstellungskosten
- Ausnahme
- Ausserordentliche Umstände
Preisunabhängigkeit von Kalkulationsgrundlage
- Irrelevanz der unternehmerseitigen Kalkulationsgrundlage
- Grobe Schätzung
- Genaue Kostenanalyse
- Besteller-Kenntnis der Unternehmer-Kostenvorstellung
- Tipp
- Pauschalpreise sollten nur aufgrund vollständiger und klarer Unterlagen vereinbart werden (BGE 4A_291/2007)
Pauschaliert ist nur Preis, nicht Gesamtleistung des Unternehmers
Herstellungspflicht für Werk im ganzen Umfang zum vereinbarten Festpreis
- gebrauchstauglich (für den vorausgesetzten Gebrauch)
- bestimmungsgemäss
- mängelfrei
- BGE 71 II 242 ff. = Pra 1946, 1 f., BGE 4C.90/2005 = BR 2006, 63
Bestellungsänderungen
Unternehmer hat Anspruch auf Mehrvergütung
- BGE 113 II 513 ff. = Pra 1989, 80 ff.
Beschleunigung der Unternehmerleistung
- BGE 116 II 315 ff. = Pra 1991, 575
- BGE 4C.409/1999
Anspruch auf Mehrvergütung infolge Bestellungsänderung verlangt keine Mehrkostenankündigung durch den Unternehmer
- Nichtmitteilung kann aber nach Vertrauensprinzip und je nach den konkreten Verhältnissen als Verzicht verstanden werden (vgl. BGE 4C.16/2006)
Rechtsfolgen
Pauschalpreis nach OR 373
- Umschreibung Pauschalpreis
- gemäss Wortlaut des Werkvertrages
- Beweislast
- Berufung des Bestellers auf Vereinbarung eines Pauschalpreises
- Hauptbeweislast beim Besteller
- Gegenbeweislast beim Unternehmer (v.a. bei SIA-Normen)
- Scheitern beider Beweise
- Anwendung von OR 374 (OHNE FESTPREIS), wonach der Werklohn nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt werden
- Pauschalpreis unstrittig, aber der vom Pauschalpreis umfasste Leistungsumfang
- Unternehmer hat den vom Pauschalpreis erfassten Leistungsumfang und den behaupteten Mehraufwand zu beweisen
- BGE 4A_291/2007
- Bestellungsänderung
- Streitigkeit, ob Bestellungsänderung oder ursprünglich vereinbarter Leistungsgegenstand
- Beweislast für das Vorliegen einer Bestellungsänderung und für den dadurch verursachten Mehraufwand
- beim Unternehmer
- BGE 4C.86/2005 = BR 2006, 62 f., BGE 113 II 520 f. = Pra 1989, 86 f.
- Beweislast für das Vorliegen einer Bestellungsänderung und für den dadurch verursachten Mehraufwand
- Streitigkeit, ob Bestellungsänderung oder ursprünglich vereinbarter Leistungsgegenstand
- Berufung des Bestellers auf Vereinbarung eines Pauschalpreises
Pauschalpreis nach Art. 41 SIA-Norm 118
Art. 373 OR
2. Höhe der Vergütung
a. Feste Übernahme
1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.