Ob – wie in Deutschland – ein schweizerisches Arbeitsgericht auf eine Feststellungsklage hin den Auftraggeber verpflichtet, den freien Mitarbeiter einzustellen, ist fraglich. – Feststellungsklagen sind im schweizerischen Prozessrecht subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsklagen; sofern und soweit diese Klagetypen einsetzbar sind, bleibt kein Raum für die blosse Feststellungsklage.
Bis jetzt sind nur Fälle bekannt geworden, wo im Auseinandersetzungsfall strittig ist, ob Arbeitsrecht oder ein anderer Rechtstitel wie Auftrag, Agentur- oder Werkvertrag anwendbar ist; diese Auseinandersetzungen fanden in der Regel auf Leistungsklage hin statt.
„feste Freie“
Im deutschen Pressejargon werden dauerhafte freie Mitarbeiter zuweilen auch als sog. „feste Freie“ bezeichnet.
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