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Datenschutzrecht

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Datenbearbeitungsverzeichnis

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das nDSG sieht anstelle der der bisherigen allgemeinen Dokumentationspflicht ein Datenbearbeitungsverzeichnis (auch: Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten) vor:

  • Definition
    • Datenbearbeitungsverzeichnis   =   Allgemeine Dokumentationspflicht mittels eines Verzeichnisses der Personendatenbearbeitungstätigkeiten.
  • Grundlagen
    • nDSG 12
    • nDSG 19
    • DSV 4
    • DSV 5
  • Inventar der Bearbeitungstätigkeiten
  • Das nDSG verlangt die Führung eines Verzeichnisses, welches die verschiedenen Bearbeitungstätigkeiten erfasst.
  • Format
  • Das revDSG überlässt die Ausgestaltung und Führung des Bearbeitungsverzeichnisses dem Unternehmen:
    • Excel-Tabelle
    • Eigens für das nDSG entwickeltes Tool
  • Mindestinhalt
    • Unternehmen
      • Das nDSG zählt in nDSG 12 Abs. 2 folgenden Mindestinhalt auf:
        • Es handelt sich weitgehend um die gleichen Angaben, die auch von der Informationspflicht nach nDSG 19 erfasst werden, nämlich um
          • a) die Identität des Verantwortlichen;
          • b) den Bearbeitungszweck;
          • c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
          • d) die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
          • e) wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
          • f) wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach nDSG 8;
          • g) die Angabe des Staates sowie die Garantien nach nDSG 16 Abs. 2, falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden.
      • Auftragsbearbeiter
        • Auftragsbearbeiter haben nach DSG 12 Abs. 3 ebenfalls ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen, welches aber weniger Angaben enthalten muss:
          • Identität des Verantwortlichen
          • Identität des Auftragsbearbeiters
          • Kategorien der Bearbeitungen, welche im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden
          • Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach nDSG 8
          • falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach nDSG 16 Abs. 2.
        • Ausnahmen
          • Der Bundesrat (BR) hat in nDSV 24 die Ausnahme zu nDSG 12 Abs. 5 für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und weniger risikoreichen Datenbearbeitungen ausformuliert:
            • Stichtag der Beschäftigung durch Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen
              • der 1. Januar des Jahres,
                • wobei es sich dabei um angestellte Personen und nicht um FTE handeln dürfte.
          • Natürliche Personen – die Personendaten nicht ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeiten (nDSG 2 Abs. 2) – sind trotzdessen zur Führung eines Verzeichnisses verpflichtet, wenn sie
            • a) entweder besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeiten oder
            • b) ein Profiling mit hohem Risiko durchführen.
            • Bearbeitungen in grossem Umfang bedeutet folgendes:
              • grosse Mengen von Daten oder
              • grosse Zahl von Personen.
            • Die Umschreibung des Begriffs eines hohen Risikos orientiert sich an der Datenschutz-Folgenabschätzung in nDSG 22 Abs. 2.
  • Datentransfer ins Ausland
    • Transfer in sichere Staaten
      • Das nDSG erlaubt es, Personendaten ins Ausland bekanntzugeben, wenn die Gesetzgebung des betreffenden Staates ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.
    • Transfer in unsichere Drittstaaten
      • Ein Datentransfer in sog. «unsichere» Drittstaaten» ist nur zulässig,
        • wenn ein gleichwertiger Datenschutzausgleich sichergestellt ist.
      • Folgende besondere Schutzvorkehrungen gelten als anerkannt:
        • die vom EDÖB genehmigten Standard-Vertragsklauseln oder
        • «Binding Corporate Rules (BCR)».
      • BR-Sicherheitsqualifikationen
        • Der Bundesrat bestimmt, welche Länder als sicher gelten.
  •  

Literatur

  • SCHÖNBÄCHLER MATTHIAS R., Zum neuen Schweizer Datenschutzrecht, in: ZBJV 159 (2023) S. 187 ff.

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