Hat der Kapitalanleger mit seiner Vermögensverwaltung nicht die Bank, sondern einen externen Vermögensverwalter (auch: Unabhängiger Vermögensverwalter [UVV], freier, selbständiger Vermögensverwalter oder External Asset Manager [EAM] bzw. Independant Asset Manager [IAM]) beauftragt, stellt sich die Frage, ob die Bank des Kapitalanlagekunden eine Aufklärungspflicht bzw. eine Warnpflicht trifft. Nachfolgend werden stichwortartig, sofern und soweit möglich, die Erläuterungen wiedergegeben:
Aufklärungspflicht:
- Grundsatz
- Bank trifft keine allgemeine Aufklärungspflicht
- Ausnahmen
- bei (seltener) Aufforderung durch den Kapitalanlage-Kunden
- Beachtung Pflichten aus BEHG 11
- Loyalitätskonflikt Bank – UVV bzw. Bank – Kunde
- Abgrenzungsproblematik zu den (möglicherweise nicht wahrgenommenen) Warnpflichten der Bank
- Einzelfall-Beurteilung notwendig
- bei (seltener) Aufforderung durch den Kapitalanlage-Kunden
Warnpflicht nach Treu und Glauben
- Offensichtlich Fälle: Ja, wie
- Spekulative Titel
- Illiquide Titel
- Churning
- Kunde mit Dauer-Kontakt
- Einzelfall-Beurteilung notwendig
Weiterführende Informationen
» Lehman-Brothers: Anlageberatung sowie Emittenten und Bonitätsrisiko
Aufklärungspflichten der Bank in der Rechtsprechung:
» BGE 133 III 97, Erw. 7.1/ S. 102
» BGE 119 II 333, Erw. 5a/S. 335
Warnpflichten der Bank in der Rechtsprechung:
» BGE 133 III 97, Erw. 7.1/ S. 102
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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