Einleitung
Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer und gegenüber Dritten für den wahrheitswidrigen Inhalt des Arbeitszeugnisses und für den daraus entstandenen Schaden:
- Voraussetzungen
- Vorausgesetzt sind die üblichen Grundsätze des Haftpflichtrechts
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- Verschulden
- adäquater Kausalzusammenhang
- vgl. auch
- Vorausgesetzt sind die üblichen Grundsätze des Haftpflichtrechts
- Sorgfalt bei der Zeugnisredaktion
- Arbeitgeber sollten zur Vermeidung von Haftpflichtstreitigkeiten aus Arbeitszeugnissen die Zeugnisse stets mit der erforderlichen Sorgfalt verfassen
- Alternative „Arbeitsbestätigung“
- Der Arbeitgeber macht sich nicht haftbar, wenn er nur eine Arbeitsbestätigung ausstellt und darin bewusst keine besonderen Vorkommnisse erwähnt
- Gemäss OR 330a Abs.2 hat sich eine Arbeitsbestätigung ausdrücklich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken
- Voraussetzungen für ein solches Vorgehen
- Recht des Arbeitgebers, bloss eine Arbeitsbestätigung auszustellen
- Kurzarbeitsverhältnisse ohne Leistungsbewertungsmöglichkeit
- Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, eine blosse Arbeitsbestätigung auszustellen
- Hat sich der Arbeitnehmer etwas Unehrenhaftes zuschulden kommen lassen, welches im Arbeitszeugnis zu erwähnen ist, pflichtet er ev. der Ausstellung einer Arbeitsbestätigung zu
- Recht des Arbeitgebers, bloss eine Arbeitsbestätigung auszustellen
- Haftpflichtprozesse
- Haftpflichtprozesse im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen sind selten, da der Schadensnachweis eines Schadens meistens schwierig ist
- Hinsichtlich bekannt gewordener Haftpflichtentscheide sei auf die Auflistung der Urteilspublikationen unter „Judikatur“ verwiesen
Bei der weiteren Erläuterung der Haftung aus Arbeitszeugnissen wird unterschieden:
Literatur
- Haftungsgrundlagen
- TSCHUMI MARTIN, Arbeitshandbuch für die Zeugniserstellung, Zürich 2003, S. 15
- Grundsätze Haftpflichtrecht
- KAUFMANN PETER / JORNS CLAUDIA, Zwischen Wahrheitspflicht und Wohlwollen, Anwaltsrevue 6-7/2002, 39 f.
- VERDE MICHEL, Haftung für Arbeitszeugnis, Empfehlungsschreiben, Referenzauskunft und Referenzschreiben, recht 2010, 144 ff.
- Vorschlag für neue Art von Arbeitszeugnissen (keine Durchsetzung in der Praxis)
- COLLÉ DENIS / MEYER YANN, Guide pratique du Certificat de travail, 2. Aufl., Basel 2010, S. 114 ff.
- Zur Arbeitsbestätigung
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 4 zu OR 330a
Judikatur
- BGE 101 II 69
- BGE 129 III 177
- BGE 130 III 345
- CA GE, in JAR 1999, 212
- AGer ZH, in ZR 1998 Nr. 72 = JAR 1999, 199
- CA GE, in JAR 2000, 287
- OGer ZH, in ZR 2000 Nr. 80 (Haftung abgelehnt)
- AGer ZH, in ZR 1994 Nr. 51 (Haftung abgelehnt)
- AGer ZH, in ZR 2004 Nr. 13 (bezüglich Kausalzusammenhang)