Die Beaufsichtigung der Verfahrensführung durch die Konkursverwaltung obliegt der zuständigen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (AB). Die AB ist auch als Beschwerdestelle für Beschwerden gegen Konkursakte zuständig.
Die SchKG-Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, der auf die Korrektur eines Konkursaktes zielt:
- Mit der Beschwerde können nur (konkursrechtliche) Verfügungen oder Unterlassungen der Konkursverwaltung angefochten werden
- Die SchKG-Beschwerde ist ein Korrekturmittel für folgende Fälle:
- Für die Beurteilung einer Aussonderungsklage ist die AB nicht zuständig.
- Hiefür sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig
Für alles Weitere vgl.
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 6 N 34 ff., § 6 N 7 ff.
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