Die Baurechtsarten bzw. Arten von Baurechtsverträgen lassen sich nach folgenden Kriterien einteilen:
- Baurechtsvertrag nach Vertragspartner
- Baurechtsvertrag zwischen öffentlichen Institutionen
- Baurechtsvertrag zwischen Privatpersonen (natürliche oder juristische)
- Baurechtsvertrag zwischen einer öffentlichen Institution und einem Privaten (natürliche oder juristische Person)
- Baurechtsvertrag nach Absicht des Grundeigentümers
- Baurechtsvertrag mit wirtschaftlicher Zielsetzung
- Baurechtsvertrag mit sozialer Zielsetzung
- Baurechtsvertrag nach Umfang der Grundstücksbelastung
- Umfassender Baurechtsvertrag (Belastung des ganzen baurechtsbelasteten Grundstücks)
- Begrenzter Baurechtsvertrag (partielle Belastung des baurechtsbelasteten Grundstücks)
- Baurechtsvertrag nach Art des Bauwerkes
- Wohnbauten
- Gewerbebauten / Industriebauten
- Gemeinnützige Bauten
- Baurechtsvertrag nach der Dauer des Baurechts
- Langfristige Baurechtsverträge
- Kurzfristige Baurechtsverträge
- Baurechtsvertrag nach Gegenleistung
- Entgeltlicher Baurechtsvertrag
- Unentgeltlicher Baurechtsvertrag
- Baurechtsvertrag nach Dienstbarkeitsart
- Selbständiges + dauerndes Baurecht (Gegenstand dieser Infowebsite)
- Übertragbarkeit + >30 Jahre bzw. <100 Jahre, als Grundstück im Grundbuch aufgenommen und so verselbständigt
- Übertragbarkeit + >30 Jahre bzw. <100 Jahre, nicht als Grundstück im Grundbuch aufgenommen
- Selbständiges, nicht dauerndes Baurecht
- Übertragbarkeit, aber von < als 30 Jahren Dauer
- Unselbständiges Baurecht
- Unübertragbares und meist unbefristetes Baurecht
- Selbständiges + dauerndes Baurecht (Gegenstand dieser Infowebsite)
- Baurechtsvertrag nach ranglicher Ordnung
- Zwei, aber zu verschiedenen Zeitpunkten zu Lasten des gleichen Grundstücks im Grundbuch eingetragene Baurechte, womöglich zG unterschiedlicher Dienstbarkeitsberechtigter
- Folge
- Das im Range der dinglichen Sicherheit nachfolgende Baurecht kann erst ausgeübt werden, wenn das vorgehende zeitlich abgelaufen ist
- Baurechtsvertrag nach Stufenordnung (Baurecht > Unterbaurecht)
- Zwei, aber zu Lasten verschiedener Grundstücke im Grundbuch eingetragene Baurechte, nämlich einmal das (Haupt-)Baurecht, zu Lasten der belasteten Liegenschaft, und einmal das Unterbaurecht, zu Lasten des als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragenen Baurechts
- Folgen
- Die Weitergabe des Rechtes zu bauen, ist von der Ausgestaltung beider (möglicherweise unterschiedlichen) Baurechtsverträge abhängig und kann nur im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden
- Sinngemässe Anwendbarkeit der Baurechts-Normen
Literatur
- ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 62 ff.
Judikatur
- BGE 92 I 549 (Unterbaurecht)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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