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Baurecht / Baurechte

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Kriterien

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Baurechtsarten bzw. Arten von Baurechtsverträgen lassen sich nach folgenden Kriterien einteilen:

  • Baurechtsvertrag nach Vertragspartner
    • Baurechtsvertrag zwischen öffentlichen Institutionen
    • Baurechtsvertrag zwischen Privatpersonen (natürliche oder juristische)
    • Baurechtsvertrag zwischen einer öffentlichen Institution und einem Privaten (natürliche oder juristische Person)
  • Baurechtsvertrag nach Absicht des Grundeigentümers
    • Baurechtsvertrag mit wirtschaftlicher Zielsetzung
    • Baurechtsvertrag mit sozialer Zielsetzung
  • Baurechtsvertrag nach Umfang der Grundstücksbelastung
    • Umfassender Baurechtsvertrag (Belastung des ganzen baurechtsbelasteten Grundstücks)
    • Begrenzter Baurechtsvertrag (partielle Belastung des baurechtsbelasteten Grundstücks)
  • Baurechtsvertrag nach Art des Bauwerkes
    • Wohnbauten
    • Gewerbebauten / Industriebauten
    • Gemeinnützige Bauten
  • Baurechtsvertrag nach der Dauer des Baurechts
    • Langfristige Baurechtsverträge
    • Kurzfristige Baurechtsverträge
  • Baurechtsvertrag nach Gegenleistung
    • Entgeltlicher Baurechtsvertrag
    • Unentgeltlicher Baurechtsvertrag
  • Baurechtsvertrag nach Dienstbarkeitsart
    • Selbständiges + dauerndes Baurecht (Gegenstand dieser Infowebsite)
      • Übertragbarkeit + >30 Jahre bzw. <100 Jahre, als Grundstück im Grundbuch aufgenommen und so verselbständigt
      • Übertragbarkeit + >30 Jahre bzw. <100 Jahre, nicht als Grundstück im Grundbuch aufgenommen
    • Selbständiges, nicht dauerndes Baurecht
      • Übertragbarkeit, aber von < als 30 Jahren Dauer
    • Unselbständiges Baurecht
      • Unübertragbares und meist unbefristetes Baurecht
  • Baurechtsvertrag nach ranglicher Ordnung
    • Zwei, aber zu verschiedenen Zeitpunkten zu Lasten des gleichen Grundstücks im Grundbuch eingetragene Baurechte, womöglich zG unterschiedlicher Dienstbarkeitsberechtigter
    • Folge
      • Das im Range der dinglichen Sicherheit nachfolgende Baurecht kann erst ausgeübt werden, wenn das vorgehende zeitlich abgelaufen ist
  • Baurechtsvertrag nach Stufenordnung (Baurecht > Unterbaurecht)
    • Zwei, aber zu Lasten verschiedener Grundstücke im Grundbuch eingetragene Baurechte, nämlich einmal das (Haupt-)Baurecht, zu Lasten der belasteten Liegenschaft, und einmal das Unterbaurecht, zu Lasten des als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragenen Baurechts
    • Folgen
      • Die Weitergabe des Rechtes zu bauen, ist von der Ausgestaltung beider (möglicherweise unterschiedlichen) Baurechtsverträge abhängig und kann nur im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden
      • Sinngemässe Anwendbarkeit der Baurechts-Normen

Literatur

  • ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 62 ff.

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