Vertragseinordnung
Der Baurechtsvertrag kann keinem gesetzlichen Vertragstypen zugeordnet werden. Obwohl der Baurechtsvertrag in ZGB 779a Abs. 1 genannt ist, wird er dadurch nicht zu einem Nominatvertrag. Vielmehr ist er ein
- vom Gesetz inhaltlich nicht geregelter Innominatkontrakt sui generis.
Anwendbare Bestimmungen
Nebst der sachenrechtlichen Bestimmungen sind anwendbar:
- Allgemeine Bestimmungen des OR (AT)
- Anwendung der Bestimmungen des besonderen Teils des OR (BT)
- richterliche Lückenfüllung (Ergänzung des Vertrags unter Berücksichtigung seiner Individualität und unter Zuhilfenahme von objektiven Gerechtigkeitsüberlegungen nach Recht und Billigkeit im Sinne von ZGB 4)
Literatur
- HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, Diss. Zürich 2017, S. 97 ff.
- ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 48
Weiterführende Informationen
- Grundsätzliches
- Verpflichtungsgeschäft (Allgemein)
- Verfügungsgeschäft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.