Vertragseinordnung
Der Baurechtsvertrag kann keinem gesetzlichen Vertragstypen zugeordnet werden. Obwohl der Baurechtsvertrag in ZGB 779a Abs. 1 genannt ist, wird er dadurch nicht zu einem Nominatvertrag. Vielmehr ist er ein
- vom Gesetz inhaltlich nicht geregelter Innominatkontrakt sui generis.
Anwendbare Bestimmungen
Nebst der sachenrechtlichen Bestimmungen sind anwendbar:
- Allgemeine Bestimmungen des OR (AT)
- Anwendung der Bestimmungen des besonderen Teils des OR (BT)
- richterliche Lückenfüllung (Ergänzung des Vertrags unter Berücksichtigung seiner Individualität und unter Zuhilfenahme von objektiven Gerechtigkeitsüberlegungen nach Recht und Billigkeit im Sinne von ZGB 4)
Literatur
- HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, Diss. Zürich 2017, S. 97 ff.
- ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 48
Weiterführende Informationen
- Grundsätzliches
- Verpflichtungsgeschäft (Allgemein)
- Verfügungsgeschäft
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