Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Entstehung des „Baurechts“ als „kausales Rechtsgeschäft“ zweier Gültigkeitsvoraussetzungen bedarf:
- Verpflichtungsgeschäft
- Das Verpflichtungsgeschäft begründet zwischen den Vertragsparteien das auf die künftige Leistung gerichtete Schuldverhältnis
- Verfügungsgeschäft
- Das Verfügungsgeschäft transferiert die im Vertrag vereinbarte Leistung von der Vertragspartei, der das Recht zusteht, auf die andere, erwerbende Vertragspartei
Weitere Detailinformationen zum Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Keine Anwendung des Abstraktionsprinzips
Die einzig bei der Zession (Abtretung) bekannte sog. „Abstraktionsprinzip“, wonach auch dem Verpflichtungsgeschäft rechtsübertragende Wirkung zukommt ist beim „Baurecht“ nicht anwendbar:
Weiterführende Informationen
- Grundsätzliches
- Verpflichtungsgeschäft
- Verfügungsgeschäft
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