Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Entstehung des „Baurechts“ als „kausales Rechtsgeschäft“ zweier Gültigkeitsvoraussetzungen bedarf:
- Verpflichtungsgeschäft
- Das Verpflichtungsgeschäft begründet zwischen den Vertragsparteien das auf die künftige Leistung gerichtete Schuldverhältnis
- Verfügungsgeschäft
- Das Verfügungsgeschäft transferiert die im Vertrag vereinbarte Leistung von der Vertragspartei, der das Recht zusteht, auf die andere, erwerbende Vertragspartei
Weitere Detailinformationen zum Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Keine Anwendung des Abstraktionsprinzips
Die einzig bei der Zession (Abtretung) bekannte sog. „Abstraktionsprinzip“, wonach auch dem Verpflichtungsgeschäft rechtsübertragende Wirkung zukommt ist beim „Baurecht“ nicht anwendbar:
Weiterführende Informationen
- Grundsätzliches
- Verpflichtungsgeschäft
- Verfügungsgeschäft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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