Kurzdefinition
Baurecht = Recht, auf fremden Boden zu bauen und das Bauwerk (auf bestimmte Dauer) fortbestehen zu lassen
Langdefinition
Das „Baurecht“ beinhaltet das Recht, auf fremdem Boden ein Bauwerk oder andere Vorrichtungen dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstück zu verbinden und beizubehalten
Legaldefinition
„Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.“ (ZGB 675 Abs. 1)
Synonyme
- Baurechtsgrundstück
- Baurechtsberechtigtes Grundstück
Fremdsprachbegriffe
- Deutschland
- Erbbaurecht
- Österreich
- Baurecht
- Frankreich
- Droit de superficie
- Italien
- Diritto di superficie
- USA
- Building right
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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