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Baurecht / Baurechte

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Ende / Untergang

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach Ablauf der Baurechtsdauer geht der Besitz am Land samt allenfalls noch bestehender Bauten zurück an den Landeigentümer (ursprünglicher Baurechtsgeber), alles nach den Regeln über die Grunddienstbarkeiten:

  • Definition
    • Untergang (auch: Heimfall) =   Dahinfallen der Baurechtsdienstbarkeit, mit der Folge, dass 1) allfällige Bauten Bestandteil der baurechtsbelasteten Liegenschaft werden (sog. Heimfall), dass 2) der Eigentümer der baurechtsbelasteten Liegenschaft für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene bzw. die vertraglich vereinbarte Entschädigung zahlen muss und, dass 3) auf Verlangen zur Sicherung der Entschädigungsforderung an der Rangstelle des gelöschten Baurechts ein Grundpfandrecht eingetragen werden kann
  • Grundlagen
    • ZGB 734 ff.
    • ZGB 779c
    • ZGB 779d Abs. 2
  • Untergangsgründe
    • Zeitablauf
    • Verzicht
    • Tod des letzten von mehreren Berechtigten im Falle eines nicht übertragbar ausgestalteten Baurechts (vgl. BGE 133 III 322, Erw. 4.2.3)
  • Folgen des Zeitablaufs
    • 1) Heimfall
    • 2) Entschädigungspflicht für heimfallende Bauten
      • Entschädigungspflicht des ursprünglichen Baurechtsgebers an den vormaligen Baurechtsnehmer (ZGB 779d Abs. 1)
      • Pfandrecht an der Entschädigungsforderung
        • War das Baurecht mit Pfandrechten belastet, haftet die Entschädigung den Gläubigern für noch bestehende Forderungen (= Surrogationsprinzip; vgl. Botschaft zum Baurecht (BBl. 196 I S. 986))
          • Ohne Zustimmung dieser Grundpfandgläubiger darf die Entschädigung nicht dem bisherigen Bauberechtigten ausbezahlt werden (vgl. ZGB 779d Abs. 1), weil mit dem Untergang des Baurechts die zu deren Gunsten errichteten Grundpfandrechte untergehen
    • 3) Sicherungshypothek für Heimfallsentschädigung
      • Eintragungsanspruch
        • Bezahlt der baurechtsbelastete Eigentümer beim Heimfall die Entschädigung nicht, kann der Bauberechtigte oder ein Gläubiger gestützt auf ZGB 779d Abs. 2 die Eintragung eines Grundpfandrechts in demselben Range wie das gelöschte Baurecht verlangen
      • Eintragungsfrist
        • 3 Monate seit Untergang des Baurechts (ZGB 779d Abs. 3)
      • Eintragung des Grundpfandrechts
      •  Rang
        • Rangwahrung dient Missbrauchsvermeidung
          • Grundeigentümer soll sich nicht seiner Pflicht zur Entschädigungszahlung entziehen können, indem er das baurechtsbelastete Grundstück so mit Grundpfandrechten belastet, dass die Entschädigungsforderung im Zwangsvollstreckungsverfahren unbelastet bleibt
        • Vgl. Botschaft zum Baurecht (BBl. 1963 I, S. 987)
      •  Höhe
        • Ist die Höhe der pfandgesicherten Forderung strittig, kann der Bauberechtigte veranlassen, dass bis zur Erledigung des Hauptprozesses die vorläufige Eintragung erfolgt (vgl. ZGB 961 Abs. 1 Ziff. 1 und GBV 76 Abs. 3)

Literatur

  • Zeitablauf
    • HENGGELER BENNO, Die Beendigung der Baurechtsdienstbarkeiten infolge Zeitablaufs und der vorzeitige Heimfall [Art. 779c ff. ZGB], 2005, S. 31 ff.
    • STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2557
  • Heimfall / Akzessionsprinzip
    • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 16 zu ZGB 675
  • Entschädigung
    • HENGGELER BENNO, Die Beendigung der Baurechtsdienstbarkeiten infolge Zeitablaufs und der vorzeitige Heimfall [Art. 779c ff. ZGB], 2005, S. 96 ff.
    • PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 602 (u.a. zum Surrogationsprinzip)
    • LEEMANN HANS, Berner Kommentar, N 74 zu ZGB 779
  • Sicherungspfandrecht
    • HENGGELER BENNO, Die Beendigung der Baurechtsdienstbarkeiten infolge Zeitablaufs und der vorzeitige Heimfall [Art. 779c ff. ZGB], 2005, S. 139 ff.
    • STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2564a

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