Für die Fiktion, dass ein selbständiges und dauerndes Baurecht mit Grundstücken gleichgestellt sei, wird folgendes angeführt:
- Das selbständige und dauernde Baurecht ist mit Bezug auf seine Stellung im Rechtsverkehr den Grundstücken gleichgestellt (BGE 135 III 103Erw. 4, mit weiteren Hinweisen)
- Das Gesetz fingiert also, dass die selbständigen und dauernden Rechte Grundstücke sind und vom Rechtsanwender so angesehen werden sollen, «als ob» sie Grundstücke im eigentlichen Sinne wären
Trotzdessen gibt es – unüberbrückbare – Unterschiede, die schwierig abzugrenzen sind. Vgl. hiezu
Literatur
- HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbstständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, 2017, Rz. 151, 155, 157
Judikatur
- BGE 135 III 103, Erw. 4 (beschränkte Gleichstellung von s+d Baurechten mit Grundstücken)
- BGer 5A_341/2019 vom 04.11.2020 (Teilbarkeit von Baurechten, Änderung oder Neubegründung des Baurechts, Restlaufzeit des abgespaltenen Teils unter 30 Jahren usw.)
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