Für die Fiktion, dass ein selbständiges und dauerndes Baurecht mit Grundstücken gleichgestellt sei, wird folgendes angeführt:
- Das selbständige und dauernde Baurecht ist mit Bezug auf seine Stellung im Rechtsverkehr den Grundstücken gleichgestellt (BGE 135 III 103Erw. 4, mit weiteren Hinweisen)
- Das Gesetz fingiert also, dass die selbständigen und dauernden Rechte Grundstücke sind und vom Rechtsanwender so angesehen werden sollen, «als ob» sie Grundstücke im eigentlichen Sinne wären
Trotzdessen gibt es – unüberbrückbare – Unterschiede, die schwierig abzugrenzen sind. Vgl. hiezu
Literatur
- HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbstständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, 2017, Rz. 151, 155, 157
Judikatur
- BGE 135 III 103, Erw. 4 (beschränkte Gleichstellung von s+d Baurechten mit Grundstücken)
- BGer 5A_341/2019 vom 04.11.2020 (Teilbarkeit von Baurechten, Änderung oder Neubegründung des Baurechts, Restlaufzeit des abgespaltenen Teils unter 30 Jahren usw.)
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BauprozessEinleitung zum BauzivilprozessAutoren:ZwischennutzungEinleitung: ZwischennutzungAutoren:BaukostenüberschreitungEinleitung zur BaukostenüberschreitungAutoren:BauwerkvertragEinleitung zum BauwerkvertragAutoren:BauhandwerkerpfandrechtEinleitung zum BauhandwerkerpfandrechtAutoren:BauabrechnungEinleitung zur Bauabrechnung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht