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Baurecht / Baurechte

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Exkurs: Eigentümerbaurecht

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie jede andere Dienstbarkeit kann auch das „Baurecht“ vom Grundeigentümer alleine als „Eigentümerdienstbarkeit“, d.h. sog. „Eigentümerbaurecht“, zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet werden:

Nur eine Parteistellung

  • Der Baurechtsberechtigte ist gleichzeitig Eigentümer des belasteten und des berechtigten Grundstücks (Baurechtsgrundstücks)

Grundlagen

  • ZGB 779f (Erwähnung der Baurechtsübertragung „auf sich selber“), ebenso ZGB 779a Abs. 1
  • ZGB 733 (Eigentümergrunddienstbarkeit)
  • ZGB 730 ff.

Arten

  • Ursprüngliches Eigentümerbaurecht
    • durch anfängliche Errichtung, wie mit einem Dritten
  • Nachträgliches Eigentümerbaurecht
    • durch Kauf des Baurechtsgrundstücks

Literatur

  • ISLER PETER R. / GROSS DOMINIQUE, Basler Kommentar (BSK) ZGB II, N 20 + N 26e zu ZGB 779
  • LIVER PETER, Zürcher Kommentar, Einl. N 28 ff. + N 30 ff. zu ZGB 733
  • LEEMANN HANS, Berner Kommentar, N 15 f. zu ZGB 733 und N 1 zu ZGB 735
  • FREIMÜLLER HANS-ULRICH, Die Stellung der Baurechtsdienstbarkeit im System der dinglichen Rechte, Diss. Bern 1967 (ASR 380), S. 46 f.
  • Botschaft Bundesrat vom 09.04.1963, BBl 1963 I S. 969 f. + S. 994
  • Botschaft Bundesrat vom 27.06.2007, BBl 2007, S. 5313

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