Wie jede andere Dienstbarkeit kann auch das „Baurecht“ vom Grundeigentümer alleine als „Eigentümerdienstbarkeit“, d.h. sog. „Eigentümerbaurecht“, zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet werden:
Nur eine Parteistellung
- Der Baurechtsberechtigte ist gleichzeitig Eigentümer des belasteten und des berechtigten Grundstücks (Baurechtsgrundstücks)
Grundlagen
- ZGB 779f (Erwähnung der Baurechtsübertragung „auf sich selber“), ebenso ZGB 779a Abs. 1
- ZGB 733 (Eigentümergrunddienstbarkeit)
- ZGB 730 ff.
Arten
- Ursprüngliches Eigentümerbaurecht
- durch anfängliche Errichtung, wie mit einem Dritten
- Nachträgliches Eigentümerbaurecht
- durch Kauf des Baurechtsgrundstücks
Literatur
- ISLER PETER R. / GROSS DOMINIQUE, Basler Kommentar (BSK) ZGB II, N 20 + N 26e zu ZGB 779
- LIVER PETER, Zürcher Kommentar, Einl. N 28 ff. + N 30 ff. zu ZGB 733
- LEEMANN HANS, Berner Kommentar, N 15 f. zu ZGB 733 und N 1 zu ZGB 735
- FREIMÜLLER HANS-ULRICH, Die Stellung der Baurechtsdienstbarkeit im System der dinglichen Rechte, Diss. Bern 1967 (ASR 380), S. 46 f.
- Botschaft Bundesrat vom 09.04.1963, BBl 1963 I S. 969 f. + S. 994
- Botschaft Bundesrat vom 27.06.2007, BBl 2007, S. 5313
Weiterführende Informationen
- Entstehung
- Baurechtsvertrag
- Eigentümerdienstbarkeit
- Grundbucheintrag (Box a.E., „Eigentümerdienstbarkeit“)
- Ausnahmen
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