Die Übertragung von Baurechten, die als Grundstück aufgenommen sind (ZGB 779 Abs. 3), folgt den
- Normen für die Übertragung von Grundeigentum.
Mithin gelten die allgemeinen Grundsätze für den Immobilienerwerb:
- Öffentliche Beurkundung (ZGB 657 Abs. 1)
- Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch (ZGB 656 Abs. 1)
Im Einzelnen
vergleiche:
Literatur
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 5. ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, Zürich 2017, Rz 1387
- ISLER PETER R. / GROSS DOMINIQUE, Basler Kommentar (BSK) ZGB II, N 26d zu ZGB 779
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band II, Nr. 2528
Judikatur
- BGE 135 III 103 ff., Erw. 4.5
- BGer 5A_614/2008
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