Die Persönlichkeitsverletzungen sind in nDSG 30 geregelt:
- Definition
- Persönlichkeitsverletzung = Missachtung der Datenschutzregeln im Umgang mit Personendaten
- Grundlagen
- nDSG 30
- nDSG 12 ff.
- Grundsatz (nDSG 30 Abs. 1)
- Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
- Fälle von Persönlichkeitsverletzungen (nDSG 30 Abs. 2)
- Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nach nDSG 30 Abs. 2 insbesondere vor, wenn:
- Personendaten entgegen den Grundsätzen nach DSG 6 und DSG 8 bearbeitet werden;
- Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
- Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.
- Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nach nDSG 30 Abs. 2 insbesondere vor, wenn:
- Keine Persönlichkeitsverletzung (nDSG 30 Abs. 3)
- In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn
- die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und
- eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
- In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn
Literatur
- SCHÖNBÄCHLER MATTHIAS R., Zum neuen Schweizer Datenschutzrecht, in: ZBJV 159 (2023) S. 177 ff.