Die Rechtfertigungsgründe des Verantwortlichen ist in nDSG 31 normiert:
- Grundsatz (nDSG 31 Abs. 2)
- Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht gerechtfertigt ist durch
- die Einwilligung der betroffenen Person;
- ein überwiegendes privates Interesse;
- ein öffentliches Interesse;
- das Gesetz.
- Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht gerechtfertigt ist durch
- Überwiegendes Interesse (nDSG 31 Abs. 2)
- Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
- Personendatenbearbeitung zu Vertragspartner
- Personendaten in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags (nDSG 31 Abs. 2 lit. a);
- Personendatenbearbeitung in wirtschaftlichem Wettbewerb
- Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden;
- nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche (nDSG 31 Abs. 2 lit. b);
- Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden;
- Personendatenbearbeitung in Kreditwürdigkeitsprüfung
- Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (nDSG 31 Abs. 2 lit. c):
- Keine besonders schützenswerte Personendaten + kein Profiling mit hohem Risiko;
- Bekanntgabe nur an Dritte, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen;
- Daten, die nicht älter als zehn Jahre sind;
- Volljährige betroffene Person.
- Personendatenbearbeitung für Veröffentlichung in periodisch erscheinendem Medium
- Personendaten, welche beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder Daten, die, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen (nDSG 31 Abs. 2 lit. d);
- Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (nDSG 31 Abs. 2 lit. c):
- Personendatenbearbeitung zu Forschungs- und Planungszwecken
- Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen (nDSG 31 Abs. 2 lit. e):
- Anonymisierte Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.
- Besonders schützenswerte Personendaten sind an Dritte nur so bekannt zu geben, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.
- Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
- Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen (nDSG 31 Abs. 2 lit. e):
- Personendatenbearbeitung von Personen des öffentlichen Lebens
- Personendatensammlung über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen (nDSG 31 Abs. 2 lit. f).
- Personendatenbearbeitung zu Vertragspartner
- Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
Literatur
- SCHÖNBÄCHLER MATTHIAS R., Zum neuen Schweizer Datenschutzrecht, in: ZBJV 159 (2023) S. 177 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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