Der speziell geregelte Berichtigungsanspruch bezieht sich auf eine Unrichtigkeit von Personendaten:
- Definition
- Berichtigungsanspruch = Korrekturrecht des Datensubjekts
- Grundlagen
- nDSG 32
- nDSG 6 Abs. 5
- nDSG 6 Abs. 6
- Rechtsnatur
- Eigenständiger, vom zivilrechtlichen Rechtsschutz in nDSG 32 Abs. 1 unabhängiger Rechtsanspruch
- Eigenständige und proaktive Bearbeiterpflicht
- Gegenstand
- Richtigkeit von Personendaten und ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, die zu einer Unrichtigkeit führt
- Funktion
- Berichtigungsrecht zielt darauf ab, die Datenlage mit der effektiven Situation in Übereinstimmung zu bringen
- Grundsatz
- Berichtigungsanspruch nur bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts (vgl. ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 140 + PAFFINGER MONIKA, in: Bruno Baeriswyl / Kurt Pärli / Dominika Blonski, Datenschutzgesetz DSG, N 12 zu Art. 32 DSG
- Schranken
- Das Berichtigungsrecht besteht nicht absolut; es ist beschränkt und erfolgt in folgenden Fällen nicht (vgl. nDSG32 Abs. 1 lit. a):
- Gesetzliches Änderungsverbot (zB GwG 7)
- Bearbeitung von Personendaten im öffentlichen Interesse (zB Art. 2 des Nationalbibliothekgesetz)
- Das Berichtigungsrecht besteht nicht absolut; es ist beschränkt und erfolgt in folgenden Fällen nicht (vgl. nDSG32 Abs. 1 lit. a):
- Geltendmachung
- Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
- siehe nachfolgend
- Bei Berichtigungsweigerung gerichtliches Vorgehen möglich.
- siehe nachfolgend
- Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
- Aussergerichtliche Geltendmachung
- Geltendmachung
- Analoges Vorgehen wie beim «Gegendarstellungsrecht» (ZGB 28i Abs. 1) wird in der Lehre empfohlen:
- «Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.» (ZGB 28i Abs. 1)
- Analoges Vorgehen wie beim «Gegendarstellungsrecht» (ZGB 28i Abs. 1) wird in der Lehre empfohlen:
- Abwehr
- Auch analoges Vorgehen bei der Verweigerung der Berichtigung (ZGB 8i Abs. 2):
- «Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.» (ZGB 28i Abs. 2)
- Auch analoges Vorgehen bei der Verweigerung der Berichtigung (ZGB 8i Abs. 2):
- Geltendmachung
- Gerichtliche Durchsetzung
- Aktivlegitimation
- Der Betroffene (Datensubjekt), d.h. die beschwerte Person
- Passivlegitimation
- Das Personendaten bearbeitende Unternehmen
- Örtliche Zuständigkeit
- ZPO 20
- Sachliche Zuständigkeit
- ZPO 4
- Streitwert / Kostenlosigkeit
- Gerichtsgebührenfrei bis zu einem Streitwert von CHF 30 Mio. (vgl. revZPO 113 Abs. 2 lit. g)
- Sicherstellungspflicht?
- Keine Sicherstellungspflicht (vgl. revZPO 99 Abs. 3 lit. d)
- Beweis
- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
- Datensubjekt
- Entgegenstehende Gründe
- Datenbearbeitendes Unternehmen (vgl. nDSG 32 Abs. 1 lit. a und b).
- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
- Aktivlegitimation
Die Details von nDSG 32
Art. 32 nDSG Rechtsansprüche
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;
b. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.
2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
a. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
b. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
c. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
4 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Literatur
- PAFFINGER MONIKA, in: Bruno Baeriswyl / Kurt Pärli / Dominika Blonski, Datenschutzgesetz DSG, N 12 zu Art. 32 DSG
- ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 140
- BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
- DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
- GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
- MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
- HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.
Judikatur
- BGer 4A_239/2014
- HG ZH 160088-O, Urteil und Beschluss vom 23.01.2019