Die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe werden unter schieden in:
- Klassische Instrumente
- Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz
- Klagen nach ZGB 28 + ZGB 28g – 28l
- ZGB 28
- ZGB 28a ff.
- Klagen nach ZGB 28 + ZGB 28g – 28l
- Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz
- Informationsrechtliche Behelfe
- Instrumente zur Einhaltung des nDSG
- nDSG 32 ff.
- Datenschutzrechtliche Betroffenheitsrechte
- Betroffenenrechte
- nDSG 25, nDSG 6 und nDSG 19 sowie nDSG 25 ff.
- Betroffenenrechte
- Verwaltungsrechtliche Massnahmen
- Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter EDÖB
- nDSG 33 ff.
- Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter EDÖB
- Sanktionierung von Datenschutzverstössen
- Strafbestimmungen
- nDSG 60 ff.
- StGB 162, StGB 179-179novies, StGB 273, UWG 3
- Strafbestimmungen
- nicht ins DSG integriertes Instrument
- Verbandsklage
- ZPO 89
- Vorsorgliche Massnahmen
- Superprovisorische Massnahmen
- Vgl. BGer 4A_239/2014, HG ZH 160088-O, Urteil und Beschluss vom 23.01.2019
- Verbandsklage
- Abwehrrecht
- Widerspruchsrecht des Bearbeiters
- nDSG 30 Abs. 2 lit. b
- Widerspruchsrecht des Bearbeiters
- Instrumente zur Einhaltung des nDSG
Die Details von nDSG 32
Art. 32 nDSG Rechtsansprüche
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;
b. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.
2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
a. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
b. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
c. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
4 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Literatur
- BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
- DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
- GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
- MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
- HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.
Judikatur
- BGer 4A_239/2014
- HG ZH 160088-O, Urteil und Beschluss vom 23.01.2019