Der Bestreitungsvermerk bei Beweislosigkeit bezieht sich auf eine noch geklärte Unrichtigkeit von Personendaten:
- Definition
- Bestreitungsvermerk = Instrument zur Markierung eines als unrichtig beanstandeten Dateneintrags
- Grundlagen
- nDSG 32 Abs. 3
- Rechtsnatur
- Symbolkraft des Vermerks
- Aktive Handlungsoption für den Betroffenen, ein
- Gegenstand
- Kann weder die Unrichtigkeit, noch die Richtigkeit der Personaldaten bewiesen werden, kann die klagende Partei das Anbringen eines Bestreitungsvermerks verlangen.
- Funktion
- Hinweis auf eine behauptete, aber noch nicht bewiesene Datenschutzverletzung.
- Grundsatz
- Der Bestreitungsvermerk hat keine nennenswerten Konsequenzen.
- Schranken
- Anders als bei der DSGVO sind Berichtigungen und Einschränkungen in der Bearbeitung nicht auf Verlangen früheren Datenempfängern mitzuteilen (vgl. ROSENTHAL DAVID, a.a.O., N 140); DSGVO 19.
- Die Mitteilung an Dritte und eine Urteilspublikation kann nur über eine Klage erwirkt werden.
- Geltendmachung
- Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
- siehe nachfolgend
- Bei Berichtigungsweigerung gerichtliches Vorgehen möglich.
- siehe nachfolgend
- Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
- Aussergerichtliche Geltendmachung
- Begehren um Anbringung des Bestreitungsvermerks.
- Gerichtliche Durchsetzung
- Aktivlegitimation
- Der Betroffene (Datensubjekt), d.h. die beschwerte Person
- Passivlegitimation
- Das Personendaten bearbeitende Unternehmen
- Örtliche Zuständigkeit
- ZPO 20
- Sachliche Zuständigkeit
- ZPO 4
- Streitwert / Kostenlosigkeit
- Gerichtsgebührenfrei bis zu einem Streitwert von CHF 30 Mio. (vgl. revZPO 113 Abs. 2 lit. g)
- Sicherstellungspflicht?
- Keine Sicherstellungspflicht (vgl. revZPO 99 Abs. 3 lit. d)
- Beweis
- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
- Datensubjekt
- Entgegenstehende Gründe
- Datenbearbeitendes Unternehmen (vgl. nDSG 32 Abs. 1 lit. a und b).
- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
- Aktivlegitimation
Die Details von nDSG 32
Art. 32 nDSG Rechtsansprüche
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;
b. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.
2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
a. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
b. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
c. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
4 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Literatur
- BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 19 f. zu nDSG 32
- ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 141 + N 140
- BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
- DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
- GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
- MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
- HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.
Judikatur
- BGer 1C_710/2017 vom 12.02.2019, Erw. 3
- BGer 4A_239/2014
- HG ZH 160088-O, Urteil und Beschluss vom 23.01.2019