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Datenschutzrecht

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Bestreitungsvermerk bei Beweislosigkeit

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bestreitungsvermerk bei Beweislosigkeit bezieht sich auf eine noch geklärte Unrichtigkeit von Personendaten:

  • Definition
    • Bestreitungsvermerk   =   Instrument zur Markierung eines als unrichtig beanstandeten Dateneintrags
  • Grundlagen
    • nDSG 32 Abs. 3
  • Rechtsnatur
    • Symbolkraft des Vermerks
    • Aktive Handlungsoption für den Betroffenen, ein
  • Gegenstand
    • Kann weder die Unrichtigkeit, noch die Richtigkeit der Personaldaten bewiesen werden, kann die klagende Partei das Anbringen eines Bestreitungsvermerks verlangen.
  • Funktion
    • Hinweis auf eine behauptete, aber noch nicht bewiesene Datenschutzverletzung.
  • Grundsatz
    • Der Bestreitungsvermerk hat keine nennenswerten Konsequenzen.
  • Schranken
    • Anders als bei der DSGVO sind Berichtigungen und Einschränkungen in der Bearbeitung nicht auf Verlangen früheren Datenempfängern mitzuteilen (vgl. ROSENTHAL DAVID, a.a.O., N 140); DSGVO 19.
    • Die Mitteilung an Dritte und eine Urteilspublikation kann nur über eine Klage erwirkt werden.
  • Geltendmachung
    • Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
      • siehe nachfolgend
    • Bei Berichtigungsweigerung gerichtliches Vorgehen möglich.
      • siehe nachfolgend
  • Aussergerichtliche Geltendmachung
    • Begehren um Anbringung des Bestreitungsvermerks.
  • Gerichtliche Durchsetzung
    • Aktivlegitimation
      • Der Betroffene (Datensubjekt), d.h. die beschwerte Person
    • Passivlegitimation
      • Das Personendaten bearbeitende Unternehmen
    • Örtliche Zuständigkeit
      • ZPO 20
    • Sachliche Zuständigkeit
      • ZPO 4
    • Streitwert / Kostenlosigkeit
      • Gerichtsgebührenfrei bis zu einem Streitwert von CHF 30 Mio. (vgl. revZPO 113 Abs. 2 lit. g)
    • Sicherstellungspflicht?
      • Keine Sicherstellungspflicht (vgl. revZPO 99 Abs. 3 lit. d)
    • Beweis
      • Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
        • Datensubjekt
      • Entgegenstehende Gründe
        • Datenbearbeitendes Unternehmen (vgl. nDSG 32 Abs. 1 lit. a und b).

Die Details von nDSG 32

Literatur

  • BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 19 f. zu nDSG 32
  • ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 141 + N 140
  • BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
  • DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
  • GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
  • MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
  • HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.

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