Der Feststellungsklage wird eine Beseitigungsfunktion zuerkannt:
- Definition
- Feststellungsklage = Klage auf Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung im privaten Bereich
- Grundlagen
- DSG 32 i.V.m. ZGB 28a Abs. 1 Ziffer 3
- Rechtsnatur
- Prozesshandlung
- Gegenstand
- Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung
- Fortbestehender Störungszustand
- Voraussetzungen
- Die datenschutzrechtliche Feststellungsklage orientiert sich an den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes:
- Abgeschlossene Verletzung, die sich weiterhin oder erneut störend auswirkt (vgl. BGE 127 III 486 ff.)
- Schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes (vgl. hiezu BGE 127 III
- Aber:
- Feststellungsinteresse ohne zu hohe Anforderungen (vgl. BK-DSG-RAMPINI N 7 ff. zu Art. 15)
- Schwere der Persönlichkeitsverletzung irrelevant
- Die datenschutzrechtliche Feststellungsklage orientiert sich an den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes:
- Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung
- Funktion
- Feststellung und Beseitigung einer Persönlichkeitsverletzung
- Grundsatz
- Feststellung einer datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsverletzung
- Schranken
- VORSICHT bei Feststellungsklagen, wenn Option für Leistungsklage oder Gestaltungsklage vorhanden
- https://law.ch/lawinfo/zivilprozess/klagearten/
- UMSTRITTEN
- In der Lehre ist strittig, ob die Feststellungsklage subsidiär ist und nur zur Verfügung steht, wenn weder die Unterlassungs-, noch Beseitigungsklage möglich sind.
- SUBSIDIARITÄT?
- Nicht subsidiär ist die Feststellungsklage gegenüber den reparatorischen Behelfen von ZGB 28 Abs. 3 wie Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe (vgl. PFAFFINGER MONIKA, in: Bruno Baeriswyl / Kurt Pärli / Dominika Blonski (Hrsg.) Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 35 zu nDSG 32; BK-DSG-RAMPINI, N 15 zu Art. 15 DSG)
- VORSICHT bei Feststellungsklagen, wenn Option für Leistungsklage oder Gestaltungsklage vorhanden
- Geltendmachung
- Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
- siehe nachfolgend
- Bei Berichtigungsweigerung gerichtliches Vorgehen möglich.
- siehe nachfolgend
- Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
- Aussergerichtliche Geltendmachung
- Vgl. die Ausführungen unter «Beseitigungsanspruch»
- Gerichtliche Durchsetzung
- Aktivlegitimation
- Der Betroffene (Datensubjekt), d.h. die beschwerte Person
- Passivlegitimation
- Das Personendaten bearbeitende Unternehmen
- Örtliche Zuständigkeit
- ZPO 20
- Sachliche Zuständigkeit
- ZPO 4
- Streitwert / Kostenlosigkeit
- Gerichtsgebührenfrei bis zu einem Streitwert von CHF 30 Mio. (vgl. revZPO 113 Abs. 2 lit. g)
- Sicherstellungspflicht?
- Keine Sicherstellungspflicht (vgl. revZPO 99 Abs. 3 lit. d)
- Beweis
- Siehe Gegenstand/Voraussetzungen oben.
- Aktivlegitimation
Die Details von nDSG 32
Art. 32 nDSG Rechtsansprüche
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;
b. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.
2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
a. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
b. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
c. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
4 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Literatur
- BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 32 ff. zu nDSG 32
- BK-DSG-RAMPINI, N 15 zu Art. 15 DSG
- ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 141 + N 140
- BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
- DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
- GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
- MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
- HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.
Judikatur
- BGE 127 III 486 ff.
- BGE 122 III 449 ff., Erw. 2a
- BGE 123 III 354 ff., Erw. 1c
- BGer 4A_239/2014
- HG ZH 160088-O, Urteil und Beschluss vom 23.01.2019
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