Der Gegendarstellungsanspruch charakterisiert sich wie folgt:
- Definition
- Gegendarstellung = Recht des Betroffenen, im entsprechenden Medium seine Sicht der Dinge darzustellen
- Grundlagen
- nDSG 32 Abs. 2 (Verweis auf ZGB 28g – ZGB 28l)
- Rechtsnatur
- Persönlichkeitsrecht
- Gegenstand
- Allgemein
- Voraussetzungen
- Unmittelbare Betroffenheit einer Person durch die Tatsachendarstellung in einem periodisch erscheinenden Medium
- Publikation von Personendaten einer bestimmten oder bestimmbaren Person
- Unmittelbare Betroffenheit
- Person wurde in der Öffentlichkeit in ungünstigem «Licht» dargestellt bzw. ins Zwielicht gestellt
- Eingriff mit gewisser Intensität
- Tatsachenbehauptungen
- Der Gegendarstellung sind nur Tatsachenbehauptungen zugänglich.
- Gegendarstellungsfähig sind Andeutungen, die Tatsachenverbindungen bewirken (sog. indirekte Darstellungen) (vgl. BGE 112 II 468 f.)
- Als Tatsache gilt nur, was bewiesen werden kann oder könnte (vgl. BGer vom 27.04.1998, Erw. 2a).
- Schliesst die Meinungsäusserung eine Tatsache mit ein (sog. «gemischtes Werturteil»), so kann das Gegendarstellungsrecht gegenüber der Tatsachenfeststellung zur Geltung kommen (vgl. KuKo-ZGB-DÖRR, N 3 zu Art. 28g ZGB)
- Nicht gegendarstellungsfähig sind Werturteile (= Ansichten)
- Der Gegendarstellung sind nur Tatsachenbehauptungen zugänglich.
- Periodisch erscheinendes Medium
- Generell
- Die Voraussetzung des Vorliegens eines periodischen Mediums ist durch Auslegung zu bestimmen.
- Medium
- ZGB 28g erwähnt beispielhaft:
- Presse
- Radio
- Fernsehen
- Denkbar sind ferner:
- Internet
- Videotext
- Teletext
- usw.
- ZGB 28g erwähnt beispielhaft:
- periodisches Erscheinen
- will heissen regelmässiges Erscheinen
- Generell
- Textvorgaben des Betroffenen an das Unternehmen
- Fristwahrung
- Unmittelbare Betroffenheit einer Person durch die Tatsachendarstellung in einem periodisch erscheinenden Medium
- Allgemein
- Funktion
- Schutz vor einseitigen Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, ohne Inanspruchnahme der Justiz
- Schaffung von Waffengleichheit zwischen dem Einzelnen und dem Medienunternehmen
- Gerichtliche Durchsetzung der Gegendarstellung
- Formelle, inhaltliche und zeitliche Voraussetzungen der Gegendarstellung sowie Verfahren
- ZGB 28h
- Einschlägige Literatur und Rechtsprechung.
- Formelle, inhaltliche und zeitliche Voraussetzungen der Gegendarstellung sowie Verfahren
Die Details von nDSG 32
Art. 32 nDSG Rechtsansprüche
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;
b. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.
2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
a. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
b. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
c. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
4 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Literatur
- KuKo-ZGB-DÖRR, 2018, N 3 + N 6 f. zu Art. 28g ZGB
- BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 49 ff. zu nDSG 32
- ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 141 + N 140
- BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
- DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
- GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
- MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
- HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.
Judikatur
- BGE 137 III 433 ff., Erw. 4.3.1
- BGE 113 II 390 ff.
- BGE 112 II 468 f.