Der Genugtuungsanspruch charakterisiert sich wie folgt:
- Definition
- Genugtuung = Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill
- Grundlagen
- nDSG 32 Abs. 2 i.V.m. ZGB 28a Abs. 3 i.V.m. OR 49 Abs. 2 und OR 47
- Rechtsnatur
- Ausservertraglicher Anspruch / unerlaubte Handlung
- Leistung als Abgeltung für das vom Datenbearbeiter herbeigeführte seelische Leiden des Betroffenen
- Ausservertraglicher Anspruch / unerlaubte Handlung
- Gegenstand
- Allgemein
- Voraussetzungen
- Immaterielle Unbill
- Objektiv
- Rechtfertigung der Genugtuung aufgrund der Schwere der Verletzung
- Empfundener Schmerz (geringes Unbehagen genügt nicht)
- Rechtfertigung der Genugtuung aufgrund der Schwere der Verletzung
- Subjektiv
- Die aus der Persönlichkeitsverletzung entstandene seelische Beeinträchtigung muss das, was der Betroffene im zwischenmenschlichen Umgang normalerweise Hinzunehmende (Sozialadäquanz) markant übersteigen.
- Objektiv
- Widerrechtlichkeit
- Eine anderweitige Wiedergutmachung hat zu fehlen
- Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
- Reduziertes Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
- Verschulden
- Immaterielle Unbill
- Funktion
- Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill
- Grundsatz
- Allgemein
- Schwere der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch Personendatenbearbeitung muss eine Genugtuung rechtfertigen
- Höhe der Genugtuung
- Festsetzung nach gerichtlichem Ermessen
- Alternative
- Anstelle einer Geldleistung ist eine andere Art der Genugtuung denkbar:
- zB Urteilspublikation (vgl. ZGB 28a Abs. 2)
- Anstelle einer Geldleistung ist eine andere Art der Genugtuung denkbar:
- Allgemein
- Schranken
- Beweislast
- Der Kläger hat das Vorliegen der Voraussetzungen zur Geltendmachung von Genugtuungsansprüche zu beweisen
- Beweislast
Die Details von nDSG 32
Art. 32 nDSG Rechtsansprüche
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;
b. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.
2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
a. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
b. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
c. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
4 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Literatur
- BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 39 ff. zu nDSG 32
- ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 141 + N 140
- BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
- DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
- GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
- MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
- HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.
Judikatur
- BGer 4A_239/2014
- HG ZH 160088-O, Urteil und Beschluss vom 23.01.2019
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