Die Personendatenverletzung durch PRIVATE im privaten Bereich mittels widerrechtlicher, persönlichkeitsverletzender Personendatenbearbeitung richten sich nach DSG 32 Abs. 2 nach:
- ZGB 28 – Grundsatz
- ZGB 28a – Klage im Allgemeinen
- ZGB 28g – ZGB 28l – Recht auf Gegendarstellung.
Dazu im Einzelnen:
- Definition
- Klagen nach ZGB 28a + ZGB 28g- 28l = Klagen aus zivilrechtlichem Persönlichkeitsschutz
- Legaldefinition
- Persönlichkeitsverletzung = eine Verletzung von Personendaten liegt vor, wenn a) Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden, b) Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden und c) Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden (DSG 30 Abs. 2).
- Grundlagen
- nDSG 32
- ZGB 28a + ZGB 28g- 28l
- nDSG 30 f.
- Rechtsnatur
- Mechanik von ZGB 28 Abs. 1 + 2.
- Umfassender Verweis auf die Klagen zum Schutze der Persönlichkeit nach ZGB
- Gegenstand
- Klagen gemäss ZGB 28a
- Negatorische Ansprüche
- Klagen des Persönlichkeitsschutzes mit nicht-vermögens- und abwehrrechtlichem Charakter
- Reparatorische Ansprüche
- Klagen mit vermögensrechtlicher Ingredienz
- Gegendarstellungsrecht
- Klagen im Zusammenhang mit Personendatenbearbeitungen in periodisch erscheinenden Medien.
- Negatorische Ansprüche
- Klagen gemäss ZGB 28a
- Funktion
- Persönlichkeitsschutz
- Grundsatz
- Datenschutz-relevante Begehren sollen zur Unterlassung oder Beseitigung führen.
- Schranken
- Geltendmachung
- Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
- siehe nachfolgend
- Bei Berichtigungsweigerung gerichtliches Vorgehen möglich.
- siehe nachfolgend
- Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
- Aussergerichtliche Geltendmachung
- Die in nDSG 32 Abs. 2 erwähnten Ansprüche sollen – trotz «Klageadressierung» vorab aussergerichtlich geltend gemacht werden.
- Gerichtliche Durchsetzung
- Allgemeines / Begehren
- Begehren mit Unterlassungs- und Beseitigungscharakter gemäss nDSG 32 Abs. 2 lit. a – c:
- «Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass a) eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird, b) eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird und c) Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.»
- Verbindung des Berichtigungs- bzw. Bestreitungsvermerk-Begehrens nach nDSG 32 Abs. 1 und 3 mit einem Mitteilungs- bzw. Veröffentlichungsbegehren gemäss nDSG 32 Abs. 4:
- «Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.»
- Begehren mit Unterlassungs- und Beseitigungscharakter gemäss nDSG 32 Abs. 2 lit. a – c:
- Aktivlegitimation
- Jede von der Personendatenbearbeitung betroffene Person.
- Passivlegitimation
- Personen, die an der Persönlichkeitsverletzung Mitwirkende wie
- Verantwortliche
- Hilfspersonen
- Auftragsbearbeitende
- Mehrere Mitwirkende haften solidarisch.
- Personen, die an der Persönlichkeitsverletzung Mitwirkende wie
- Örtliche Zuständigkeit
- ZPO 20
- Sachliche Zuständigkeit
- ZPO 4
- Allgemeines / Begehren
- Vorbehalt der Prozesseinbringung unter den nDSG-Regeln
- Streitwert / Kostenlosigkeit
- Gerichtsgebührenfrei bis zu einem Streitwert von CHF 30 Mio. (vgl. revZPO 113 Abs. 2 lit. g)
- Sicherstellungspflicht?
- Keine Sicherstellungspflicht (vgl. revZPO 99 Abs. 3 lit. d)
- Beweis
- Beweislast
- Die Beweislast im DSG-Prozess für den privaten Bereich richtet sich nach ZGB 8:
- Der Betroffene hat die Persönlichkeitsverletzung gemäss nDSG 30 zu beweisen.
- Aus einem gelungenen Beweis wird auf die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung geschlossen.
- Der Betroffene hat die Persönlichkeitsverletzung gemäss nDSG 30 zu beweisen.
- Die Beweislast im DSG-Prozess für den privaten Bereich richtet sich nach ZGB 8:
- Nachweis des Rechtfertigungsgrundes gemäss nDSG 31
- Dieser Nachweis steht dem an der persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitung Mitwirkenden zu.
- Beweislast
- Streitwert / Kostenlosigkeit
Die Details von nDSG 32
Art. 32 nDSG Rechtsansprüche
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;
b. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.
2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
a. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
b. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
c. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
4 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Literatur
- BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 21 ff. zu nDSG 32
- ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 141 + N 140
- BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
- DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
- GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
- MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
- HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.
Judikatur
- BGer 4A_239/2014
- HG ZH 160088-O, Urteil und Beschluss vom 23.01.2019
- BGE 132 II 715, Erw. 3 m.w.H.