Der Schadenersatzanspruch charakterisiert sich wie folgt:
- Definition
- Schadenersatzanspruch = Anspruch auf Ersatz des durch die Persönlichkeitsverletzung entstandenen Schadens
- Grundlagen
- nDSG 32 Abs. 2 i.V.m. ZGB 28a Abs. 3 i.V.m. OR 41
- Rechtsnatur
- Anspruch auf Geldersatz
- Gegenstand
- Allgemein
- Es gelten die allgemein herausfordernden Regeln wie im Schadenersatz- und Haftpflichtrecht.
- Voraussetzungen
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- Kausalzusammenhang
- Verschulden
- Hinweis
- Basis bildet OR 41 und es wird damit auf die etablierte Lehre und Rechtsprechung zur ausservertraglichen Haftpflichtrecht verwiesen (vgl. BGE 109 II 4 ff., Erw. 4; BGE 126 III 161 ff.)
- Mehrere schadenersatz-begründende Personendatenbearbeiter
- Solidarhaftung
- Allgemein
- Funktion
- Geldersatz oder Naturalrestitution für den durch die Persönlichkeitsverletzung entstandenen Schaden
- Grundsatz
- Beachtung der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz.
- Schranken
- Keine Exkulpationsgründe
- ev. Verjährung
- relative Verjährung
- 1 Jahr ab Kenntnisnahme des Schadens und des Schädigers bei widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen (vgl. PFAFFINGER MONIKA, in: Bruno Baeriswyl / Kurt Pärli / Dominika Blonski (Hrsg.) Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 38 zu nDSG 32)
- absolute Verjährung
- 10 Jahre, berechnet ab den, den Schaden bewirkenden Bearbeitungshandlungen (bei wiederholten Handlungen mit Abschluss der letzten schädigenden Handlung)
- relative Verjährung
Die Details von nDSG 32
Art. 32 nDSG Rechtsansprüche
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;
b. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.
2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
a. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
b. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
c. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
4 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Literatur
- BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 36 ff. zu nDSG 32
- ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 141 + N 140
- BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
- DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
- GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
- MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
- HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.
Judikatur
- GE 109 II 4 ff., Erw. 4
- BGE 126 III 161 ff. (Fahrlässigkeit als Verschuldensgrad ausreichend)